Umwandlung einer UG in eine GmbH
Die Überschrift ist natürlich fachlich falsch. Eine UG oder Unternehmergesellschaft ist eine besondere Form der GmbH und kann daher nicht “umgewandelt” werden. Der Werdegang zu einer vollwertigen GmbH ist nämlich nicht im Umwandlungsgesetz geregelt. Technisch handelt es sich um eine Kapitalerhöhung der UG mit der diese ihr Stammkapital von mindestens 25.000 EUR erreicht.
Die Unternehmergesellschaft ist vom Gesetzgeber im GmbHG als “GmbH auf Raten” konzipiert. Vom Gewinn der Gesellschaft sind stets 25% in die Rücklagen einzustellen. Sinnvoll ist ein eigenes Buchhaltungskosten für die Pflichtrücklage nach § 5a GmbHG. Sobald in der aktuellen Bilanz der Differenzbetrag zwischen UG-Stammkapitalziffer und 25.000 EUR erreicht ist, kann die UG “umgewandelt” werden.
Dies ist auch der Grund, warum wir als Notare nur dann die Gründung einer UG (im Regelfall auch ohne Musterprotokoll, sondern mit vollwertiger Satzung) empfehlen. Denn diese Kapitalrücklage bleibt bis zur Umwandlung geparkt und kann – anders als Stammkapital – nicht für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Es ist daher über Jahre “totes Kapital” vorhanden.
Ist die Rücklage angespart, können die Gesellschafter eine (Bar-)Kapitalerhöhung durchführen und nach deren registerrechtlicher Umsetzung die Firma in “[…] GmbH” geändert werden. Hierfür ist eine Satzungsänderung erforderlich. Dem Registergericht muss das Vorhandensein der Rücklage durch eine aktuelle Bilanz nachgewiesen werden. Es bietet sich daher an, den Vorgang kurz nach Vorliegen der letztjährigen Bilanz durchzuführen. Hierdurch kann man weitere Steuerberaterkosten vermeiden.
Statt der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann auch eine “normale” Kapitalerhöhung durchgeführt werden. In diesem Fall kommt das zusätzliche Kapital nicht aus vorhandenen Mitteln der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern oder einem Dritten. Es gibt zwei Alternativen: Die Barkapitalerhöhung (es werden liquide Mittel eingebracht) und die Sachkapitalerhöhung (es werden andere Vermögenswerte eingebracht). Dienstleistungen oder nicht bewertbare Gegenstände sind nicht einlagefähig – weder bei der Gründung, noch bei der Kapitalerhöhung.
Anders als bei der UG-Gründung kann die Kapitalerhöhung zur Umwandlung in eine vollwertige GmbH auch durch Sacheinlage erfolgen. Diese zunächst streitige Frage hat der BGH mit Entscheidung vom 19.04.2011, Az. II II 25/10) geklärt. Möglich ist auch die Kombination einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit einer Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen. Bein Barkapitalerhöhungen mit externen Mitteln gilt auch nicht das Volleinzahlungsgebot. D.h. das Stammkapital muss zwar mindestens 25.000 EUR betragen. Eingezahlt sein muss jedoch vom erhöhten Betrag lediglich (mindestens) die Hälfte.
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur durchgeführt werden, wenn in der Bilanz Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen ausgewiesen sind. D.h. Sachkpitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sind nicht möglich. In den Rücklagenkonten müssen mindestens die Erhöhungsbeträge ausgewiesen sein. Die Bilanz muss geprüft und mit dem uneingeschränkten Abschlussvermerk des Prüfers (Wirtschaftsprüfer oder, im Falle kleiner und mittelgroßer Gesellschaften, vereidigter Buchprüfer) versehen sein. Die Bilanz selbst darf nicht älter als 8 Monate sein. Sonst muss eine “frische” Zwischenbilanz erstellt werden.
Es ist zu empfehlen, entweder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aus einer § 5a GmbHG-Rücklage oder aus Barmitteln der Gesellschafter durchzuführen.
Insgesamt werden Sie als Gründer feststellen, dass eine gut laufende UG in der Summe bis zum Erreichen des GmbH-Status deutlich höhere Kosten verursacht, als eine Gründung als GmbH von Anfang an. Sie ist daher aus notarieller Sicht nur dann zu empfehlen, wenn zur Gründung auf keinen Fall 12.500 EUR als Stammkapital aufgebracht werden könnten.
Wenn Sie eine UG in eine GmbH umwandeln wollen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir senden Ihnen ein entsprechendes Datenblatt zum Ausfüllen zu, erstellen nach Auftragserteilung die Entwürfe. Anschließend können wir gerne alle nötigen Schritte beurkunden.
Dominik Schüller, Notar & Rechtsanwalt