Auf der o.g. Webseite werden Sie durch die Fragen geführt und können am Ende die Formulardaten und uns schicken.
Sollten Sie dort nicht fündig werden, gibt es weiter unten auf eine Vielzahl von Pdf-Formularen und Informationsschreiben für verschiedene notarielle Vorgänge geordnet nach Rechtsgebieten. Bitte klicken Sie das jeweilige Dokument bzw. Link an und speichern das PDF auf ihrem Computer, Smartphone oder Tablett ab. Dort lässt sich das Dokument dann öffnen und Sie können die Formularfelder ausfüllen. Im Smartphone-Browser funktioniert dies leider nur, wenn dort die Einstellungen dies zulassen. Bitte füllen Sie das Formular elektronisch und nicht handschriftlich aus, da es sonst sehr häufig zu Tippfehlern u.ä. kommt. Bitte achten Sie auch auf korrekte Schreibweise von Namen und Groß- und Kleinschreibung, da die Daten direkt aus den Formularen übernommen werden.
Nach vollständigem Ausfüllen speichern Sie das PDF bitte. Die meisten Formulare enthalten dafür Schaltflächen oben recht auf der ersten Seite oder auf der letzten Seite links. Sie können aber das Dokument auch über das Menü das PDF-Programms (oft unter “Datei” “Speichern unter”) abspeichern. Zuletzt senden Sie die Datei bitte an die allgemeine Notar-E-Mailadresse. Von dort wird es weiter bearbeitet. Es wird eine Akte angelegt und – soweit bereits möglich – ein Entwurf für den gewünschten Beurkundungs- oder Beglaubigungsvorgang erstellt. Dieser wird Ihnen dann zur Durchsicht zugeschickt.
Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch telefonisch einen Termin für die Beurkundung oder Beglaubigung vereinbaren. Außerhalb der telefonischen Sprechzeiten kommunizieren Sie bitte per E-Mail. Damit die Mitarbeiterinnen auch zur konzentrieren Arbeit kommen, haben wir die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt. Sie werden aber ggf. auch zurückgerufen. Bei der Beurkundung selbst sind auch noch Änderungen, Ergänzungen oder Korrekturen an der Urkunde möglich.
Da häufig die Frage nach den Kosten gestellt wird: Notare haben gesetzlich vorgegebene Gebühren (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG). “Angebote” sind also nicht möglich und wären auch strafbar. Es macht daher keinen Sinn bei verschiedenen Notaren nach dem “preis” zu fragen. Entscheidend für die Urkunde ist der nach gesetzlichen Kriterien zu ermittelnde Wert der Urkunde. In einigen Fällen ist dieser leicht zu ermitteln. Beim Kaufvertrag einer Immobilie ist der Wert in der Regel z.B. der Kaufpreis. Beim Testament ist hingegen die Summe des gesamten Vermögens der testierenden Person ausschlaggebend. Bei anderen Vorgängen (z.B. Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder gesellschaftsrechtlichen Vorgängen) können wir als Notare selten die exakten Kosten im Vorfeld ermitteln, da uns hierzu regelmäßig die relevanten Werte bei Ihrer ersten Anfrage fehlen. Zudem ergibt sich auch erst oft während des Gesprächs oder bei dem Entwurf der Urkunden, welche Gestaltung tatsächlich gewählt wird oder es kommen weitere Regelungspunkte hinzu. Hat man jedenfalls den Geschäftswert einer Urkunde ermittelt, ergibt sich aus der Gebührentabelle des GNotKG ein Ausgangswert. Je nach Art des Beurkundungsvorganges wird dieser mit einem festgelegten Faktor multipliziert. Bei Verträgen z.B. eine 2,0-Gebühr, bei einseitigen Beurkundungen eine 1,0-Gebühr, Beglaubigungen ohne Notarentwurf werden mit 0,2 abgerechnet. Die Bundesnotarkammer stellt einen Gebührenrechner (LINK) bereit mit dem Sie die Gebühren auch selbst grob überschlagen können. Wir rechnen ausnahmslos nach dem GNotKG ab.