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Sittenwidriger Ehevertrag

Sittenwidriger Ehevertrag

Als Notare sind wir zunehmend mit der Beurkundung und Gestaltung von Eheverträgen befasst. Vor allem Vorsorgende Eheverträge und solche, die vor Eheschließung geschlossen werden, sind im Einzelfall eine sehr sensible Materie. Das Wichtigste für alle Beteiligte ist, dass die einmal getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich halten.

Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass die Wirksamkeit eines Ehevertrages insgesamt oder die Anwendbarkeit einzelner Klauseln stets eine Einzelfallkontrolle voraussetzt und an den individuellen Lebensverhältnissen der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Wirksamkeitskontrolle) und auch im Zeitpunkt der Trennung (Ausübungskontrolle) gemessen werden muss.

Das ist für den Vertragsgestalter eine hohe Herausforderung, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe (5 UF 125/20 vom 31.03.2021) zeigt:

Ein Deutscher und eine Belarussin hatten sich über eine Kontaktanzeige kennengelernt. Die Frau zog nach Deutschland, es wurde ein Ehevertrag geschlossen und man heiratete. Später wurde der Ehevertrag noch zulasten der Ehefrau “verschärft”. Am Ende waren der Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich und auch der Pflichtteil ausgeschlossen. Die Ehefrau stand ohne Unterhalt, Vermögen und Versorgung da. Auch die erhoffte Einbürgerung war nicht vollzogen worden. Immerhin hatte sie einen Job mit einem Gehalt von ca. 2.000 EUR gefunden.

Auf die Berufung der Ehefrau hin entschied das OLG, dass der Ehevertrag sittenwidrig sei. Zitat:

“Als einkommenslose und gegenüber ihrem 5-jährigen Sohn allein unterhaltspflichtige Mutter war sie auch wegen des Kindes, dem gegenüber der Antragsteller in keiner Weise verpflichtet war, auf den guten Willen ihres Mannes angewiesen. Sie musste sich auf möglichen gemeinsamen Nachwuchs einstellen und in einem fremden Land zurechtfinden, zunächst ohne Anerkennung ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation. Damit hat sich der Antragsteller der prekären Situation seiner Ehefrau vollkommen verschlossen und einseitig und nicht schutzwürdig alleine seine vermögensrechtlichen Interessen für den Fall der Scheidung zu wahren gesucht.”

Das hätte auch dem beurkundenden Notar auffallen können. Trotz des deutlichen BGH-Hinweises, in solchen Fällen zumindest eine wirtschaftliche Kompensation vorzusehen, werden von den Beteiligten immer noch Verträge mit totaler Kompensation verlangt. In einem solchen Fall sollte der Notar die persönliche Lebens- und Vermögenssituation genau beschreiben und die Beteiligten erklären lassen, warum sie einen solchen Totalverzicht für ihre Ehe für angemessen halten.

Ein Ehevertrag ist ein Maßanzug – es gibt nicht “den” richtigen Ehevertrag. Ein persönliches Gespräch mit beiden Eheleute sollte daher die Regel sein. Meist fallen in diesem auch erst auf, dass den Beteiligten die Rechtsfolgen der gewünschten Verzichte nicht klar sind.

Gerade in Fällen mit Auslandsbezug oder in Fällen bei dem ein Ehepartner über hohes Anfangsvermögen verfügt, ist ein vorsorgender Ehevertrag zu empfehlen. Erfahrungsgemäß sinkt in der Krise oder gar nach einer Trennung die Bereitschaft auf Anspräche zu verzichten.

Als Notare können wir – anders als Rechtsanwälte – beide Eheleute gemeinsam zu einem Ehevertrag beraten und im Anschluss auch eine ausgewogene Urkunde erstellen und beurkunden. LAssen Sie sich hierzu gerne einen Termin geben.

Schüller, Notar



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