SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Liquidation einer GmbH/UG
24666
post-template-default,single,single-post,postid-24666,single-format-standard,hazel-core-1.0.4,translatepress-en_US,ajax_fade,page_not_loaded,,select-theme-ver-4.3,wpb-js-composer js-comp-ver-6.0.5,vc_responsive
 

Liquidation einer GmbH/UG

Liquidation einer GmbH/UG

Die Liquidation einer GmbH zur Löschung im Handelsregister erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafter, der den Zeitpunkt des Liquidationsbeginns und die Bestellung der Liquidatoren festlegt. Der Liquidationsbeginn sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Die Auflösung muss im Handelsregister eingetragen werden, und die Anmeldung dazu sollte unverzüglich durch die Liquidatoren erfolgen. Hierfür ist ein Termin mit einem Notar für die Anmeldung beim Handelsregsiter erforderlich.

Neben der Handelsregistereintragung müssen die Liquidatoren die Auflösung auch in den Gesellschaftsblättern bekanntmachen, üblicherweise im Bundesanzeiger, und einen Gläubigeraufruf starten. Das sog. Sperrjahr beginnt mit dem Gläubigeraufruf, und erst nach einem Jahr kann die Löschung im Handelsregister erfolgen. Nach dem Gläubigeraufruf erfolgt die Abwicklung der Gesellschaft durch die Liquidatoren, einschließlich der Erfüllung von Verpflichtungen und der Umsetzung des Vermögens in Geld. Nach Abschluss der Abwicklung und Ablauf des Sperrjahres erfolgt die Anmeldung des Endes der Liquidation zur Löschung im Handelsregister, wobei der Beleg über die Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs beizufügen ist. Es wird empfohlen, vor der Anmeldung des Erlöschens die steuerlichen Angelegenheiten mit dem Steuerberater oder Finanzamt zu klären, um mögliche Ablehnungen seitens des Registergerichts zu vermeiden. Das Handelsregister fragt in jedem Fall beim zuständigen Finanzamt ab, ob noch steuerliche Themen offen sind. Ist das der Fall, nimmt das Gericht die Löschung nicht vor.



EN