qualifizierter Anteilstausch bei der GmbH
Aus steuerlichen aber auch zivilrechtlichen Gründen kann es sinnvoll sein, eine bereits gegründete und opterativ tätige GmbH unter einer Holding – z.B. als 100%ig Tochtergesellschaft einer weiteren GmbH zu untergliedern. Wirtschaftlich bleibt bei solchen Fällen alles gleich. Steuerlich kann es jedoch zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Das gilt es in der Regel zu vermeiden. Gerade bei Start-Ups, die einen positiven Geschäftsverlauf aufweisen, ist eine solche nachträgliche Holdingstruktur beliebt.
Eine Möglichkeit ist die Neugründung einer Holding-GmbH als Sachgründung im Rahmen eines sog. qualifizierten Anteilstausches. Es handelt sich hierbei um eine “normale” Sachgründung einer GmbH. Statt eines beweglichen Gesgenstandes oder einer Immobilie werden jedoch sämtliche Anteile an der bestehenden Tochtergesellschaft vom Gründer eingebracht. Ziel ist es, dass die neu gegründete Holding in einem Schritt 100%ig Gesellschafterin der bisherigen GmbH wird.
Den sonst üblichen und steuerschädlichen Zwischenschritt vermeidet man, indem man den Einbringungsvorgang hinsichtlich der GmbH-Anteile mit der Gründung der neuen Holding-GmbH kombiniert.
Nach § 21 UmwStG kann dieser Einbringungsvorgang ohne Aufdeckung stiller Reserven und Veräußerungserlös erfolgen:
“Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch), hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn (…)”
Im Rahmen der Sachgründung genügn kleinere Änderungen der sonst üblichen Text, z.B.:
“Die Übernahme erfolgt nicht gegen Bareinlagen, sondern als Sacheinlage mittels qualifiziertem Anteilstausch im Sinne des § 21 UmwStG. D.h. der übernehmende ***, geb. ***, verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung sämtliche Anteile an der beim Amtsgericht *** zu HRB *** eingetragenen *** GmbH in die heute gegründete *** GmbH einzubringen.”
Geregelt werden sollten auch noch Haltefristen:
“Die *** GmbH (übernehmender Rechtsträger) verpflichtet sich, die als Sacheinlage übertragenen Anteile an der *** GmbH innerhalb der nächsten sieben Jahre seit dem steuerlichen Einbringungsstichtag nur mit Einwilligung des einbringenden Gesellschafters *** zu veräußern. Sollte aufgrund einer Verfügung bei ihm gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG rückwirkend ein steuerpflichtiger Gewinn (sog. Einbringungsgewinn II) entstehen, hat ihm der übernehmender Rechtsträger die hieraus entstehende Steuerbelastung zu erstatten. Die *** GmbH verpflichtet sich jährlich bis spätestens zum 30. April – auf seine Anforderung – dem einbringenden Gesellschafter den Inhabernachweis für den eingebrachten Gesellschaftsanteil zu erbringen.”
Für die Beurkundung einer solchen Holding-Gründung mittels qualifiziertem Anteilstausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und arbeiten hierbei eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Dieser muss im in aller Regel gegenüber dem Handelsregister bestätigen, dass die eingebrachten Gesellschaftsanteile mindestens den Wert des Stammkapitals der neuen Gesellschafter haben.
Wichtig: DA bei Unternehmergesellschaften Sachgründungen ausgeschlossen sind (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG), kommt eine Holding-UG bei einem qualifizierten Anteilstausch nicht in Betracht. Auch wenn es sich bei der eingebrachten Gesellschaft um eine Unternehmergesellschaft handelt, sind die Gerichte oft skeptisch. Dann muss sich aus Bilanz und Bestätigung des Steuerberaters ergeben, dass die Anteile der UG mindestenseinen Wert von 25.000 EUR haben.