Konten bei Familiengesellschaften
Bei der Gestaltung von Familiengesellschaften werden wir als Notare immer wieder nach dem Sinn und Zweck der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Buchungskonten gefragt. In den meisten Fällen werden bei Personengesellschaften nämlich 3-4 persönliche Konten eines Gesellschafters festgelegt und so auch in der Buchhaltung geführt.
Der informierte Gesellschafter wird nämlich – zunächst zu Recht – einwenden können, dass das deutsche Personengesellschaftsrecht eigentlich von einem Ein-Kontenmodell ausgeht. Aus diesem würden dann das Festkapital, alle Entnahmen, alle Verluste und alle stehen gelassenen Gewinnen eines Gesellschafters gebucht werden.
In der Praxis zeigt sich, dass dies nicht nur unpraktisch und unübersichtlich ist, sondern auch zu Fehlern führen kann.
Daher hat es sich eingebürgert, einem Gesellschafter mehrere Konten zuzuordnen:
1. Zwei-Konten-Modelle
In diesem Fall wird ein Kapitalkonto mit dem festen Kapital des Gesellschafters – also seiner dauerhaften wirtschaftlichen Beiteilung geführt. Hieran ist meist auch das Stimmrecht und das Gewinnbezugsrecht gekoppelt. Auf dem variablen Kapitalkonto II werden dann Gewinne, Verluste und Entnahmen dieses Gesellschafters gebucht.
2. Drei-Konten-Modelle
Das v.g. Modell hat einen Nachteil: Gewinne und Verluste aus verschiedenen Jahren werden – entgegen § 167 Abs. 2 HGB – miteinander saldiert. Das kann bei Kommanditisten ein Haftungsrisiko darstellen. Daher wird das Kapitalkonto II im Drei-Konten-Modell aufgespilttet und in ein Konto (II) mit nicht entnahmefähigen Gewinnen und Verlusten und ein Kapitalkonto III mit entnahmefähigen Gewinnen und Verlusten geführt.
3. Vier-Konten-Model
Das 3er Modell wird noch gesteigert durch – wie sollte es anders sein – ein Vier-Konten-Modell. Um zu vermeiden, dass stehen gelassene Gewinne mit neuen Verlusten verrechnet werden könnten. Das widerspricht aber dem HGB. Daher wird zur Vermeidung oft ein Verlustverrechnungskonto (IV) geführt. Das deckt dann alle Möglichkeiten ab.
In der Praxis der vermögensverwaltenden Familiengesellschaften (ohne operativ tätigen Betrieb), ist das IV. Konto selten erforderlich. Mindestens zwei Konten sollten allerdings geführt werden. Es schadet aber auch nichts, sich gleich f+r die Maximallösung zu entscheiden. Vor allem bei wachsender Anzahl von Familiengesellschaftern ist Übersichtlichkeit sehr wichtig und dient auch der Streitvermeidung durch Transparenz.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Familiengesellschaften.
Schüller, Notar & Rechtsanwalt