SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbäume
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Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbäume

Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbäume

Das Finanzgericht Münster hatte – kurz vor Adventsbeginn – einen weihnachtlichen Fall zu entscheiden:

Verkauft worden waren verschiedene Grundstücke. Der Verkauf war durch den Notar der Grunderwerbsteuerstelle gemeldet worden. Soweit nicht ungewöhnlich, sondern eher zu erwarten.

Ungewöhnlicher war die Art der Bepflanzung der Grundstücke: Auf ihnen befanden sich nämlich Weihnachtsbaumkulturen. Für diese war ein separater Kaufpreis vereinbart und im Kaufvertrag auch ausgewiesen. Das Finanzamt setzte trotzdem auf den Grudnstücks- und Weihnachtsbaumkaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Das missfiel dem Käufer, da er lediglich auf den Grundstückskaufpreis Grunderwerbsteuer zahlen wollte – man spart ja wo man kann.

Das Finanzamt argumentierte hingegen, dass die Bäume fest mit dem Grundstück verwurzelt seien.

Das um Hilfe gerufene Finanzgericht half dem Weihnachtsmann bzw. dem steuerpflichtigen Käufer. Entscheidend sei, ob die Bäume zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Anders als bei anderen Pflanzen verneint das FG diese Frage. Denn bei Weihnachtsbäumen sei von Anfang an klar, dass sie sich nur vorrübergehend auf dem Grudnstück aufhalten werden. Die Verbindung sei daher planmäßig zeitlich – wenn auch teilweise lange – begrenzt. Deswegen seien auch bspw. Baumbestände in Baumschulen oder allein zur Holzproduktion gepfl anzte Bäume keine wesentlichen Grundstücksbestandteile.

Man darf natürlich in einem solchen Fall nicht die Einzelpreisaufteilung unnatürlch vornehmen. Aber sonst kann man in ähnlich gelagerten Fällen sich wohl auf diese Rechtsprechung berufen und damit die Grunderwerbsteuer reduzieren.



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