Kauf einer Immobilie als eGbR
Kauft man eine Immobilie (Eigentumswohnung, Grundstück, o.ä.) muss man sich immer entscheiden, in welchem Beteiligungsverhältnis der Erwerb erfolgen soll. Üblicherweise – vor allem bei verheirateten Paaren – entscheidet man sich für die einfache Bruchteilsgemeinschaft. Das bedeutet, man legt in der Kaufvertragsurkunde fest, welchen festen ideellen Bruchteil jeder einzelne der Erwerber erhalten soll.
Dies ist auch für die meisten Fälle sinnvoll. Bei nicht verheirateten Paaren (nichteheliche Lebensgemeinschaft) oder sonstigen Käufergemeinschaften sich der Erwerb in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Seit 1. Januar 2024 kann diesem ein Gesellschaftsregister als sogenannten eGbR eingetragen werden. Im Fall eines Immobilienkaufs muss die Eintragung erfolgen.
Was ist aber in der Vorteil eines solchen Erwerbs?
Es können bei der GbR flexible Beteiligungsquoten vereinbart werden. Z.B. kann im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, dass sich die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft (Immobilie) an den jeweiligen Einzahlungen orientiert. Oft wird in unterschiedlicher Höhe Eigenkapital eingebracht und auch die laufenden Zahlungen auf den Kredit erfolgen in nicht immer in gleicher Höhe. Dies lässt sich einer Bruchteilsgemeinschaft mit festen Quoten nicht darstellen. Im Gesellschaftsvertrag kann hierzu jedoch jeder beliebige variable Beteiligungsmodus vereinbart werden. Dies ist vor allem im Trennungsfall relevant.
Im Trennungsfall gibt es eineen weiteren Vorteil: Häufiger wird bei einer Trennung vereinbart, das einen Partner die Immobilie alleine übernehmen soll. Für den hälftigen Erwerb fällt jedoch wieder Grunderwerbsteuer an. Die Privilegierung für die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur innerhalb der Familie (z.B. bei Kindern) oder zwischen verheirateten Paaren. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es keine steuerliche Privilegierung. Bei einem Grundstückswert von 600.000 € würden beispielsweise für den Erwerb eines hälftigen Bruchteils bei einer 6 % Grunderwerbsteuer 18.000 € Grunderwerbsteuer anfallen. Dies lässt sich mit einer bürgerlichen Rechts in vielen Fällen vermeiden. Z.B. kann vereinbart werden, dass der andere Partner nur 90 % der Immobilie übernimmt und 10 % von einer 3. Person (z.B. Eltern) übernommen wird. Oder der Gesellschaftsanteil wird vom neuen Partner erworben. Man hat jedenfalls ein Gestaltungsoption. Denn nicht selten ist die sofort fällige Grunderwerbsteuer ein Dealbreaker.
Später können bei einer GbR auch Kinder einfacher ins Grundbuch mit aufgenommen werden.
Zu guter Letzt reduziert sich auch die Grundbuchkosten. Denn die Gesellschaft selbst wird mit Ihren Registerdaten im Grundbuch eingetragen. Immer wenn sich die Gesellschafter ändern, findet die Veränderung im Gesellschaftsregister und nicht im Grundbuch statt. Auch dies kann bei werthaltigen Grundstücken 4-stellige Grundbuchgebühren sparen.
Wichtig ist bei Erwerb in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass die Gestaltung mit der finanzierenden Bank abgeschlossen werden sollte. Im Normalfall ist dies für Banken kein Problem. Eine frühzeitige Mitteilung macht es der Bank jedoch einfacher.
Sollten Sie bei uns eine Immobilie erwerben wollen, können Sie im Formular angeben, dass der ERwerb in eGbR erfolgen soll. Es wird dann alles soweit vorbereitet. https://formulare.sawal.berlin/