SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Internationales Familienrecht
Internationales Familienrecht Sorgerecht Ehescheidung Divorce Custody USA Kanada Australia NZ
24300
post-template-default,single,single-post,postid-24300,single-format-standard,hazel-core-1.0.4,translatepress-de_DE,ajax_fade,page_not_loaded,,select-theme-ver-4.3,wpb-js-composer js-comp-ver-6.0.5,vc_responsive
 

Internationales Familienrecht: Was ist das eigentlich?

Internationales Familienrecht: Was ist das eigentlich?

Ich berate Mandanten seit vielen Jahren in Fällen, die der Praktiker dem “internationalen Familienrecht” zurechnet. Was ist damit eigentlich gemeint und was unterscheidet einen Familienrechtsfall von einem “internationalen Familienrechtsfall”? Ich möchte an dieser Stelle ein wenig von der Arbeit in diesem Aufgabenfeld berichten.

Fälle im internationalen Familienrecht weisen immer einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Oft lebt einer der Elternteile oder Ehepartner im Ausland oder die Familie hat lange im Ausland gelebt, dort ggf. eine Immobilie oder Rentenanwartschaften erworben. In manchen Fällen leben auch beide Beteiligte oder die ganze Familie im Ausland aber einer von ihnen (oder alle) haben die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesen Fällen reicht es oft nicht aus, das ganze nur durch die “Brille” des deutschen Familienrechts zu betrachten. Mit Blick auf die bestmögliche Vertretung in derartigen Konstellationen ist es wichtig, sich auch mit dem jeweiligen ausländischen Familienrecht zu beschäftigen. Ggf. bietet das ausländische Recht sogar Vorteile für den eigenen Mandanten, sei es wegen eines schnelleren oder kostengünstigeren Verfahren oder schlichtweg, weil das ausländische Recht vorteilhafte Regelungen bietet. In einigen Fällen sind Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen (im englisch-sprachigen Rechtsraum sog. pre- oder postnuptial agreeements) zu beachten. Es ist dann meine Aufgabe zu prüfen, ob der Ehevertrag ggf. im Ausland Anerkennung findet, sofern dort ein Verfahren anhängig oder beabsichtigt ist. In den meisten Fällen geschieht dies in enger Abstimmung mit KollegInnen vor Ort. Als Parteisachverständiger in den USA habe ich bspw. in einer Vielzahl von Fällen zur Bedeutung und Wirkung deutscher Eheverträge vor dortigen Gerichten vorgetragen. Das gleiche gilt für die Auslegung und Anerkennung bereits in Deutschland ergangener familienrechtlicher Beschlüsse im englisch-sprachigen Rechtsraum (USA, Kanada, Australien, Hong Kong, NZ) und umgekehrt. Einige Fälle verlangen es, dass ein im Ausland ergangener Beschluss in Deutschland anerkannt oder – sofern die Voraussetzungen vorliegen – abgeändert werden muss. Gerade in den USA und in Kanada ist dabei eine vertiefte Kenntnis von den dortigen rechtlichen Verfahrensabläufen und den zu beteiligenden Institutionen enorm wichtig, damit (zügig) die richtigen Empfehlungen gegeben werden können. Seit 2008 bestehen vertiefte (Arbeits-) Beziehungen zu KollegInnen in den USA als auch in Kanada sowie Australien und Neuseeland. Seit 2012 arbeite ich mit US-Professoren auf dem Gebiet des Familienrechts zusammen. Dies hilft enorm bei der Bearbeitung von Mandaten, die einen Bezug zum englisch-sprachigen Rechtsraum aufweisen. Auch zu den den Institutionen die im internationalen Kindschaftsrecht relevant sind, dem Bundesamt für Justiz in Bonn in Fällen internationaler Kindesentführung (in den USA das Department of State) und diversen NGOs, wie dem Internationalen Sozialdienst in Berlin (und seinem Pendant in den USA, dem International Social Service) besteht regelmäßiger Kontakt. Jeder Fall hat seine eigenen “Tiefen” und Herausforderungen. Eine Lösung nach Schema “F” kommt für mich nicht in Frage. In manchen Fällen genügt schon der richtige Kontakt im Ausland, in anderen Fällen steckt man plötzlich mit beiden Ärmeln tief in der Sacharbeit. Sprechen Sie mich gerne an.

Ihr, Rechtsanwalt Andreas Hanke



DE