SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Rückkehr nach Deutschland, nicht ohne mein Kind.
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Rückkehr nach Deutschland, nicht ohne mein Kind.

Rückkehr nach Deutschland, nicht ohne mein Kind.

In Zeiten von Globalisierung und Arbeitnehmerflexibilität, in Zeiten in denen gerade große Firmen Ihre Arbeitnehmer immer öfter dauerhaft oder vorübergehend (als Expat) ins Ausland schicken, müssen sich viele Eltern bei Trennung im Ausland mit der Frage auseinandersetzen ob eine Rückkehr nach Deutschland möglich ist. Dies betrifft auch Mütter oder Väter, die wegen eines Partner ins Ausland gegangen sind und dort eine Familie gegründet haben.

Eine Rückkehr nach Deutschland scheint vielen Eltern als völlig natürlich, gerade in Fällen, in denen die gemeinsamen Kinder in Deutschland geboren sind und einen Großteil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben, möglicherweise sprechen die gemeinsamen Kinder die Sprache am gegenwärtigen Wohnort nicht fließend.

Mit Blick auf die Herkunft der Kinder, mit Blick auf die eigene Biographie ist für viele Eltern bei Trennung vom Partner klar: Ich will zurück nach Deutschland!

In dieser Situation sind viele Eltern die den Verfasser dieses Beitrages konsultieren. Dieser muss dann mit Blick auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern oder eine stabile Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil darüber aufklären, dass eine Ausreise mit Kind zurück nach Deutschland nicht ohne weiteres möglich ist.

Warum ist das so? Zunächst gibt es die Fälle in denen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht in den USA ausüben. Hier wird schnell deutlich, dass eine Ausreise mit dem Kind ohne Zustimmung ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens darstellen würde, mithin Kindesentführung wäre. Aber auch in Fällen in denen der Rückkehrwillige Elternteil aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die alleinige elterliche Sorge innehat kann eine Rückkehr nach Deutschland ohne Zustimmung des anderen Elternteils eine Kindesentführung darstellen – hierzu ist allerdings das Bundesstaatliche Recht des jeweiligen Bundesstaates der USA im Einzelnen zu bewerten – einige Bundesstaaten sehen hierzu eigene Regelungen vor, die insoweit ein Mitsorgerecht des anderen Elternteils begründen können (ohne dass dies explizit so benannt wird) – außerdem ist natürlich die bisher praktizierte Umgangsregelung im Ausland zu bewerten.

Darüber hinaus sind Anträge auf Gewährung des Umzugs (Relocation order) in den USA zu stellen und es ist möglicherweise ein umfangreiches, zeit- und kostenintensives Verfahren in den USA zu führen. Die Kanzlei Kirsch hat zahlreiche dieser Relocation Verfahren (Verfahren auf gerichtliche Billigung des Umzuges nach Deutschland) begleitet und steht hierbei gerne mit besonderer Expertise zur Verfügung.

Befinden Sie sich in einer solchen Konstellation und beabsichtigen Sie eine Rückkehr nach Deutschland, beraten und vertreten wir Sie gerne.



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