SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Inkrafttreten der Güterrechtsverordnung
Güterrechtsverordnung Güterrecht Ehe Scheidung Vermögensausgleich Vermögen ehelich hinzugewonnen
22678
post-template-default,single,single-post,postid-22678,single-format-standard,hazel-core-1.0.4,translatepress-en_US,ajax_fade,page_not_loaded,,select-theme-ver-4.3,wpb-js-composer js-comp-ver-6.0.5,vc_responsive
 

Inkrafttreten der sog. Güterrechtsverordnung

Inkrafttreten der sog. Güterrechtsverordnung

Am 29.01.2019 ist in Deutschland die sog. Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands) in Kraft getreten. 

Die Verordnung ersetzt damit für nach dem 29.01.2019 geschlossene (!) Ehen (oder Ehen in denen für den Güterstand nach dem 29.01.2019 eine Rechtswahl getroffen wird) die Vorschrift des Art. 15 EGBGB (mit dem bisher geltenden Verweis auf Art. 14 EGBGB a.F.). Die Verordnung ist mit Blick auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen mit grenzüberschreitenden Bezug nun die maßgebliche gesetzliche Grundlage für alle Fragen die mit der Verteilung des in der Ehe durch die Ehegatten hinzugewonnen Vermögens bzw. der Aufteilung des ehelichen Vermögens im weiteren Sinne zu tun haben. 

Im Kern geht es um die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf das eheliche Vermögen und damit auch die Wahl eines Aufteilungsmechanismus. Die deutschen Ehegatten können insoweit – auch vor einem deutschen Notar – soweit Sie bspw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, das Recht welches an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort gilt (bspw. spanisches Recht) gemeinsam wählen. Für eine solche notariell zur beurkundende Erklärung, gilt die Güterrechtsverordnung schon jetzt. 

Wir werden uns an dieser Stelle in weiteren Beiträgen mit den konkreten Konsequenzen beschäftigen. Zu beachten ist, dass Art. 15 EGBGB seinen Anwendungsbereich nicht verloren hat, sondern für eine Großteil der jetzt zu scheidenden Ehen (nämlich für alle Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden) nach wie vor das anwendbare (Güter)Recht bestimmt. Da die Relevanz der Güterrechtsverordnung in den kommenden Monaten zunehmen wird und wir diesbezüglich ab Mitte/Ende diesen Jahres die ersten Entscheidungen erwarten, wird dieser Artikel regelmäßig aktualisiert. 



EN