SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Family-Office mit Minderjährigen
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Family-Office mit Minderjährigen

Family-Office mit Minderjährigen

Bei höherem Familienvermögen ist es steuerlich, aber auch für die Planung und Sicherung des Familienvermögens in fast allen Fällen sinnvoll, eine Familiengesellschaft (GbR, KG, GmbH & Co. KG, GmbH, Stiftung) zu gründen. Nachfolgende Generationen werden in diesen Fällen bereits frühzeitig in das Familienvermögen mit eingebunden.

Nicht selten sollen auch bereits minderjährige Kinder (oder Enkelkinder) an einer solchen Gesellschaft beteiligt werden. In diesen Fällen scheiden einige Gesellschaftsformen aus. Die Auswahl der richtigen Gesellschaftform ist jedoch nicht Thema dieses Beitrages.

Bei solchen Gestaltungen muss stets die Einschaltung des Familiengerichts berücksichtigt werden. Denn nach § 1822 BGB bedürfen die Eltern dessen Zustimmung, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist oder bei einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Grundlage ist meist ein Schenkungsvertrag. Denn die Anteile an einer existierenden Familiengesellschaft werden im Regelfall den Minderjährigen – aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister – geschenkt. Gegenleistungen sind nicht von ihnen zu erbringen.

Das OLG Schleswig hat in Fall einer Familiengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft hierzu ausgeführt:

§ 1822 Nr. 3 BGB soll das mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbundene – abstrakte – Risiko von Schäden oder Nachteilen für das Vermögen des Mündels bzw. Minderjährigen erfassen. […] Mit dem 3. Fall – der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts – soll die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Hinblick auf die dauerhafte gesellschaftsrechtliche Bindung von Person und Vermögen des Minderjährigen und das besondere Haftungsrisiko erfasst werden, das sich aus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mit anderen sowie aus der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter ergibt.”

Im konkrten Fall hat das Gericht die Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung der Geschäftanteile bejaht. Es handeltes sich zwar auf der obersten Gesellschaftsebene um eine Vermögensverwaltende KG. Diese war jedoch Gesellschafterin von drei unterschiedlichen Tochtergesellschaften, die ihrerseits gewerblich tätig waren (Vermietung von Gewerbeimmobilien, Elektroinstallationsbetrieb mit Elektrofachhandel und Hotel mit Restaurant). Daher bedurfte die Schenkung der Zustimmung des Familiengerichts.

Diese war jedoch zu erteilen. Denn wie sich bereits aus § 1822 BGB ergbit, ist nicht jede Minderjährigenbeteiligung an einem Erwerbsgeschäft verboten. Das Gericht muss nur prüfen, ob der Erwerb für den Minderjährigen mit über die Vorteile hinausgehende, abstrakte Risiken oder Nachteile verbunden ist.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

“Maßgeblich ist, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft bei Abwägung aller konkreten Vor- und Nachteile zum Zeitpunkt der Entscheidung insgesamt dem Interesse und Wohl des Kindes entspricht. Die Erwägungen sind vom Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen aus vorzunehmen. Bei Eingehung eines Gesellschaftsvertrages ist eine Prognose geboten, bei der unternehmerische und wirtschaftliche Risiken unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeitserwägungen zu bewerten sind. Dabei ist allerdings nicht jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist. […] Nach diesem Maßstab entspricht die Beteiligung des Antragstellers an der Gesellschaft als Kommanditist insgesamt seinem Interesse und Wohl. Das wirtschaftliche Risiko beschränkt sich für den Antragsteller mit seinem Eintritt als Kommanditist auf den Verlust der bereits von seinem Vater erbrachten Kommanditeinlage, was allenfalls die möglichen Vorteile der unentgeltlichen Anteilsübertragung verringert, diese aber nicht rechtlich nachteilig oder risikobehaftet macht.”

Das Gericht fasst damit anschaulich zusammen, dass es eine Frage der (guten) Gestaltung ist, ob der Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft zugestimmt wird. Häufig verkennen Familiengerichte ihre Prüfungskompetenz und versuchen jedes nur erdenkliche Risiko vom Minderjähigen fernzuhalten.

Wir sind als Notare auf die Gestaltung und den Aufbau von Familiengesellschaften spezialisiert. Wir beraten Sie hierzu gerne – auch bei der Beteiligung von Minderjährigen.



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