SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Corona Update Familienrecht
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Corona Update: Familienrecht

Corona Update: Familienrecht

Die aktuelle Situation hat viele Menschen “kalt erwischt” und ist insbesondere für Gewerbetreibende die auf Publikumsverkehr angewiesen sind eine unsichere Zeit. Dieser Beitrag soll sich weniger mit den vielen juristischen Folgeproblemen beschäftigen – insoweit verweise ich auf den hochaktuellen Artikel meines Kollegen Dominik Schüller mit Blick auf die Auswirkungen auf Mietverhältnisse vom heutigen Tag – als vielmehr die Praktischen.

Die Familiengerichte haben, beginnend mit dem 16.03.2020, alle laufenden Verhandlungen, aus dienstlichen Gründen aufgehoben und begonnen neu zu terminieren (die Wiederaufnahme des Normal-betriebs wird danach für Anfang Mai 2020 als realistisch erachtet folgt man den Terminsverlegungen – offiziell werden Termine nur bis zum 19.04.2020 aufgehoben).

Bedeutet dies, dass die Familiengerichte nicht arbeiten? Nein, keineswegs, die Familiengerichte sind nach wie vor besetzt, per Fax erreichbar und müssen selbstverständlich in dringenden Fällen weiterhin arbeiten. Dies gilt gerade mit Blick auf Fälle häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz, bei Gefahren für das Kindeswohl und in Betreuungssachen. Die einzelnen Familiengerichte haben insoweit Hinweise auf ihren jeweiligen Internetauftritten, in denen explizit auf die Nichterbringung gewisser Dienstleistungen, insbesondere Erbausschlagungen, hingewiesen wird. Diese können aktuell nur bei Notaren vorgenommen werden. Anträge bei der Rechtsantragstelle sind nur in unaufschiebbaren Eilsachen möglich. Die Gerichte in Brandenburg verfahren ähnlich. Zum Teil ist zu beobachten, dass auch Kindschaftssachen die bereits terminiert waren, verlegt werden. Eigentlich mit Blick auf den sog. Beschleunigungsgrundsatz ungewöhnlich. Sollten Sie dennoch dringenden Handlungsbedarf haben, betrifft es beispielsweise gemeinsame Kinder, das Sorge- oder Umgangsrecht, so müssen die Familiengerichte grundsätzlich innerhalb von vier Wochen terminieren, eine Ausnahme von dieser gesetzelichen Vorgabe ist bisher nicht publik gemacht worden, es ist mithin davon auszugehen, dass dieser Grundsatz – der installiert wurde um in Kindschaftssachen zum Wohle der Kinder schnell zu agiren – weiterhin gilt.

Eine Frage, die viele drängt, ist die Frage des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern. Die Ausgangsbeschränkungen regelt jedes Bundesland bisher eigenverantwortlich, es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung. Im Grundsatz gilt aber, dass die Wahrnehmung des Umgangs mit den eigenen Kindern von Ausgangsbeschränkungen ausgenommen ist, so dass die bisherigen Umgangsregelungen – sofern diese logisitisch umsetzbar sind (Umgang ins Ausland dürfte aktuell schlichtweg nicht praktikabel sein) – fortgesetzt werden sollten. Gehört ein Elternteil zur Risikogruppe, so ist gewissenhaft abzuwägen und ggf. der Umgang auszusetzen. Dies sollte aber in jedem Fall in gemeinsamer Absprache erfolgen. Fraglich ist, ob ein Ordnungsgeld wegen Umgangsaussetzung droht, wenn der Umgangsberechtigte kein Einverständnis zur Aussetzung des Umgangs erteilt hat. Hier dürfte der familienrechtliche Grundsatz der Einzelfallbetrachtung greifen. Eine schematische Lösung verbietet sich. Dient die “Corona-Krise” nur als weiteres Begründungselement für einen Elternteil der ohnehin in der Vergangenheit die Umgangsrechte des anderen Elternteils missachtet hat, so ist ein Ordnungsgeld angemessen, ist die Umgangsaussetzung Folge einer akuten Unsicherheit oder ernstgemeinte Vorsichtsmaßnahme, so dürfte ein Ordnungsgeldantrag unangemessen sein und ohne Aussicht auf Erfolg.


Wir sind in dieser Zeit weiterhin für Sie da. Teilweise werden Sie uns im Home-Office erreichen, wir stellen aber sicher, dass Ihnen in ihrer Situation schnell geholfen wird. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.



Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert.

Bleiben Sie gesund.



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