SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Ein grenzüberschreitender Sorgerechtsfall
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Rückkehr eines Kindes nach Inobhutnahme durch US-Behörden

Rückkehr eines Kindes nach Inobhutnahme durch US-Behörden

Der „Rückkehrwunsch“ eines Elternteils aus den USA nach Deutschland (mit den gemeinsamen Kindern) ist in vielen Fällen mit großen juristischen Herausforderungen verbunden. 

Der nachfolgend dargestellten Fall aus dem Jahr 2017, den Rechtsanwalt Hanke begleitet hat, stellte die Beteiligten vor besonders große Herausforderungen.

Aufgrund akuter Kindeswohlgefährdung durch die Eltern, wurde das minderjährige Kind aus dem Haushalt der Kindeseltern herausgenommen und nach Inobhutnahme durch die zuständige Behörde in eine Pflegefamilie übergeben. Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des US-Bundesstaates (Florida) wurde das zuständige Familiengericht von den Behörden angerufen um die notwendige Sorgerechtsentscheidung (Entzug der elterlichen Sorge) zu treffen und zugleich die zukünftige Sorgerechtsbevollmächtigung anzuordnen.

Die in Deutschland lebende Großmutter des Inobhut genommenen Kindes versuchte mit den Behörden in Kontakt zu treten bzw. ihre Hilfe anzubieten, was zunächst misslang. Nach Einschaltung von Rechtsanwalt Hanke gelang es, die zuständigen Behörden zunächst über die Betreuungsalternative, nämlich die Betreuung durch die Kindesmutter in Deutschland, in Kenntnis zu setzen und zusammen mit einem US-amerikanischen Anwalt die Großmutter als Beteiligte an dem laufende Sorgerechtsverfahren und dem parallel laufenden Verfahren zur Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf die Pflegefamilie “anzumelden”. Nachdem in Zusammenarbeit mit dem deutschen Jugendamt, Kinderbetreuungseinrichtungen am Wohnort der Kindesmutter und weiteren Dritten, ein konkreter Betreuungsplan und mithin die Möglichkeit einer Betreuungskontinuität durch die Großmutter gegenüber dem US-Gericht nachgewiesen werden konnte, war es möglich, das Gericht davon zu überzeugen, dass mit der Großmutter eine mögliche Erziehungsperson zur Verfügung steht, die die elterliche Sorge ausüben kann (und auch nach deutschem Recht ohnehin über ein gesetzliches Umgangsrecht verfügt).

Das Gericht hat schließlich der Großmutter die elterliche Sorge übertragen und unter Hilfe des deutschen Konsulats war die Ausreise des Kindes möglich.

In einem derart komplexen Fall gilt es ein Team von erfahrenen und gut vernetzten Spezialisten zusammenzustellen und die rechtlichen Möglichkeiten vor Ort zu nutzen. Vor allem ist in derartigen Fällen Eile geboten. Verstreichen Einspruchsfristen und werden die Verfahren betreffend die Pflegschaft für das Kind durch Dritte abgeschlossen, gibt es praktisch keine juristischen Möglichkeiten mehr den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und Einfluss auf die sorgerechtliche Gestaltung zu nehmen.



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