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Notargebühren

Notargebühren

Notargebühren sind bei allen Notaren in Deutschland grundsätzlich gleich. Denn sie sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Sie sind nicht verhandelbar, da das Berufs- und Strafrecht Notaren Gebührenvereinbarungen (nach oben oder unten abweichend) rigoris verbietet. Auch die Beteiliung von Dritten an Gebühren oder Provisionen für die Vermittlung von Beurkundungen sind Notaren verboten. Notare müssen und dürfen daher auch keine “Angebote” machen oder im Vorfeld über anfallende Gebühren aufklären (ständige Rechtsprechung). Wer die Dienstleistung eines Notars in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass die gesetzlichen Gebühren anfallen.

Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert der jeweiligen Urkunde. Hat diese mehrere Regelungsgegenstände, dann werden Wert addiert. Hieraus errechnet sich – je nach Vorgang – eine Gebühr, die nach einem Faktor asu einem Tabellenwert zum GNotKG berechnet wird. Beispiele:

zweiseitige Verträge: 2,0-Gebühr

einseitige Erklärungen: 1,0-Gebühr

Beglaubigungen: 0,5-Gebühr

Es gibt auch Einzelfälle mit niedirgeren oder höhreren Werten. Diese Fälle sind aber selten.

Die Gebührentabelle finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html

Die Notargebühren können Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer berechnen: https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner

Beispiele zu einzelnen Rechtsgebieten oder Fällen:

Immobilienkaufvertrag

Grundschuld

GmbH-Gründung

Testament

Ehevertrag

Scheidungsvereinbarung

Vollmacht

Wenn Sie uns beauftragen wollen, suchen Sie sich bitte hier (https://formulare.sawal.berlin) den entsprechenden Vorgang heraus und füllen alle Felder aus. Am Ende dann ggf. den Notar Ihrer Wahl aussuchen und abschicken. Es wird dann eine Akte angelegt, ein Entwurf erstellt und Ihnen zusendet. Je nach Fall sind weitere Besprechungen erforderlich oder wir treffen und gleich zur Besprechung und Berurkundung.



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