SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Grundsteuer und Grundsteuerreform
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Grundsteuer und Grundsteuerreform

Grundsteuer und Grundsteuerreform

Oft wird uns als Notaren die folgenden Frage gestellt: Wer ist für die Grundsteuer eines laufenden Jahres bei einem unterjährigen Verkauf verantwortlich?

Entscheidend hierfür ist, wer zu Beginn des Kalenderjahres der Eigentümer des Grundstückes war. Bei der Grundsteuer handelt es sich nämlich um eine sog. Jahressteuer, die von einem Schuldner für das ganze Jahr gezahlt werden muss. Sie wird gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes (GrStG) immer zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Schuldner ist deshalb immer die Person, die zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung im Grundbuch als Eigentümer des Grundstückes eingetragen war (§ 10 GrStG). In der Regel ist also der Verkäufer des Grundstückes noch für die Grundsteuer im Verkaufsjahr verantwortlich. Der Erwerber des Grundstückes kann allerdings für rückständige Grundsteuer des laufenden Jahres und des Vorjahres haften, vgl. § 11 Absatz 2 GrStG.

Im Regelfall vereinbaren die Vertragsparteien jedoch untereinander, dass der Käufer die Grundsteuer ab dem Tag des Nutzen-Lastenwechsels zu tragen hat. Das hat ggü. dem Finanzamt keine Relevanz, aber im Innenverhältnis wird der Käufer ab diesem Tag wirtschaftlich die Grundsteuer tragen und ggf. durch Zahlung an den Verkäufer erstatten müssen.

Zusätzlich erhalten wir oft folgende Zusatzfrage: Wer muss die Meldepflicht für die neue Grundsteuer erfüllen?

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das Bemessungsverfahren für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. 2019 hat der Gesetzgeber daher eine Grundsteuerreform beschlossen. Die neue Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 berechnet. Bis zum 31. Oktober 2022 müssen die  Grundstückseigentümer aber bereits dem Finanzamt Angaben zur Lage des Grundstückes, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes mitteilen.

Uns hat in den letzten Wochen in diesem Zusammenhang häufig die Frage erreicht, wer bei einem unterjährigen Verkauf die Meldepflicht für die neue Grundsteuer erfüllen muss. Der Bundesgesetzgeber hat festgelegt, dass der Stichtag für die Angaben der 1. Januar 2022 ist. Insofern ist auch hier derjenige für die Meldepflicht zuständig, der zu Beginn des Kalenderjahres 2022 der Eigentümer des Grundstückes gewesen ist.



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