SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | FAQ Grunderwerbsteuer
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FAQ Grunderwerbsteuer

FAQ Grunderwerbsteuer

Als Notare sind wir verpflichtet, einen bei uns beurkundeten Vertrag innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck benötigen wir immer die steuerlichen Identifikationsnummern sämtlicher Beteiligter. Aufgrund dieser Anzeige wird zunächst die Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Für in Berlin gelegene Grundstücke ist das Finanzamt Spandau zentral zuständig.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich normalerweise nach dem Kaufpreis und dem geltenden Steuersatz. Er beträgt in Berlin derzeit sechs Prozent. Wird für eine Immobilie zum Beispiel ein Kaufpreis von 500.000,00 Euro vereinbart, werden 30.000 Euro Grunderwerbsteuer festgesetzt. Es gibt eine Zahlungsfrist von 4 Wochen. Wann der Bescheid eingeht, ist vom Bearbeitungstempo des Finanzamtes abhängig. Hierzu lassen sich wegen Schwankungen bei der Geschwindigkeit keine Aussagen vorab treffen.

Das Finanzamt erlässt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Grundsätzlich schulden beide Parteien des Kaufvertrags die Steuer gemeinsam. Regelmäßig wird aber im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer zur Zahlung verpflichtet ist. Dann wird der Bescheid an ihn gerichtet. Bei mehreren Käufern zu dem im Vertrag angegebenen Erwerbsverhältnis. Eheleute erhalten manchmal einen gemeinsamen Bescheid und manchmal zwei gesonderte Bescheide über je 1/2 in einem gemeinsamen Umschlag. D.h. Sie müssen ggf. zwei Zahlungen leisten.

Nach der Zahlung stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und sendet sie an uns. Nur wenn diese Bescheinigung vorliegt, kann eine Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch erfolgen. Daher senden wir den Antrag auf Eigentumsumschreibung regelmäßig auch erst dann zum Grundbuchamt, wenn uns die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Sie müssen sich aber um nichts kümmern.

Das Finanzamt Spandau informiert das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, über den Eigentumswechsel. Dieses leitet die Information an die Wohnsitzfinanzämter der Vertragsparteien weiter.

Mit der Zahlung ist dann der Grunderwerbsteuervorgang abgeschlossen. Der neue Eigentümer erhält dann zum auf den Eigentümerwechsel folgenden 1. Januar einen neuen Bescheid für die laufende Grundsteuer.



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