SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | HKÜ Kindesentführung und Kindeswille
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Die Prüfung des Kindeswohls bei Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)

Die Prüfung des Kindeswohls bei Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 deutlich gemacht, dass das Kindeswohl integraler Bestandteil jeder Rückführungsprüfung in Fällen internationaler Kindesentführung auf Grundlage des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sein muss. In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war die eigentliche Rückführungsentscheidung bereits getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Durchsetzung dieser Entscheidung, mithin um die Vollstreckung. Das Gericht machte deutlich, dass selbst in diesem (späten) Verfahrensstadium das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sein kann. Die zu vollstreckende Entscheidung hatte die Rückführung der Kinder vom Vater in Deutschland zur Mutter, nach Kanada, angeordnet. Die Kindesmutter hatte in Kanada allerdings einem Verbleiben der Kinder in Deutschland bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zugestimmt. Dadurch sei bei den Kindern ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Blick auf das bei den Kindern geschaffene Vertrauen abgelehnt.

Die Entscheidung veranschaulicht ebenfalls die Bedeutsamkeit von Verfahrenshandlungen im Ausland auf in Deutschland anhängige Verfahren. Für den Fall, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland familienrechtliche Verfahren anhängig sind, sind diese zu koordinieren, damit derartige “Nebenwirkungen” vermieden werden können.

Allerdings ist dies natürlich kein Automatismus und hängt stark vom Einzelfall ab. Auf keinen Fall sollte man, so man denn der Elternteil ist, dem das widerrechtliche Zurückhalten vorgeworfen wird, leichtfertig oder allzu großzügig mit den Ausnahmebestimungen des Art. 13 HKÜ – welcher die Fälle normiert in denen eine Rückfürhung (ausnahmsweise) nicht zu erfolgen hat – umgehen. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts vom November 2019 hat erneut deutlich gemacht, dass der vom Kind geäußerte Wille nicht an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren, selbst bei einem 11 Jahre alten Kind nicht ohne Weiteres Auswirkung auf den Fall hat. Selbst die Benennung verschiedener von den Eltern unabhängiger Gründe des Kindes, konnten das Kammergericht nicht davon überzeugen, dass der Wille des Kindes autonom und damit zu beachten sei, im Gegenteil dem in Deutschland lebenden Elternteil wurde die Manipulation des Kindes unterstellt. MIt der Frage der Willensbildung und der Bewertung des Willens werden wir uns hier auf der Website nochmal beschäftigen.



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