SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | BGH Entscheidung Wechselmodell
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Die BGH Entscheidungen zum “Mysterium” Wechselmodell – Update 2020

Die BGH Entscheidungen zum “Mysterium” Wechselmodell – Update 2020

Viele werden es sicherlich bereits mitbekommen haben, der Bundesgerichtshof hat sich im Februar des Jahres 2017 zum paritätischen Betreuungsmodell, konkret zum sog. “Wechselmodell” geäußert und viele Fragen angesprochen, die auch für den Rechtsanwender von erheblicher Bedeutung sind. Das Kammergericht (Berlin) hat im Jahr 2019 zwei Entscheidungen zum Wechselmodell erlassen, die ebenfalls von Beachtung sind.

Das Wechselmodell ist in aller Munde und auch wie haben hier in unserem Blog bereits darüber geschrieben. Wobei geht es eigentlich beim Wechselmodell?

Das Wechselmodell in dem vom BGH angesprochenen Sinne beschreibt das „echte“ Wechselmodell, also ein paritätisches Betreuungsmodell, bei dem beide Eltern das Kind oder Kinder in gleichermaßen Umfang betreuen.

Bis zur Entscheidung des BGH waren bereits grundsätzliche rechtliche Fragen zum Wechselmodell ungeklärt, so z.B. die Frage, ob es sich dabei um eine sorgerechtliche Frage oder eine umgangsrechtliche Frage handelt, also ob die Anordnung im Wege eines Antrages zur elterlichen Sorge oder als Umgangsantrag geltend gemacht wird.

Der BGH hat in 2017 deutlich gemacht, dass in jedem Fall eine paritätische Betreuung auch im Rahmen des Umgangs beantragt werden kann.

Wichtig ist jetzt für die Eltern, dass sie also anders als bisher, Sicherheit darin haben, dass – sofern sie ein Wechselmodell begehren – dies auch im Rahmen einer Umgangsanordnung möglich sein kann.

Der BGH macht allerdings erneut deutlich, dass sich die Frage, ob dieses Wechselmodell angeordnet wird, allein nach dem Kindeswohl richtet. Es wäre falsch anhand der BGH Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich quasi um einen “Betreuungsautomatismus” handelt, bei dem, sobald ein Elternteil dies geltend macht, dieses Modell fast zwangsläufig vom Gericht angeordnet wird. Der BGH betont erneut die Kindeswohlprüfung, also eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen der Bindung des Kindes, Kontinuitätsgedanken, dem Förderungsprinzip und auch dem Willen der Kinder.

In einer weiteren Entscheidung geht, die der BGH ebenfalls im Anfang diesen Jahres getroffen hat, setzt er sich zusätzlich mit der Frage des Kindesunterhalts beim „echten“ Wechselmodell, also bei paritätischer Betreuung, auseinander und stellt klar, dass für den Fall des „echten“ Wechselmodells beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, mithin den Unterhalt nicht etwa durch Pflege und Erziehung erfüllen, sondern die monetäre Verpflichtung sich nach den Verhältnissen der jeweiligen Einkommen richtet, ähnlich wie es sich auch beim Volljährigenunterhalt der Fall ist. Dabei umfasst der Unterhalt auch die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Das Berliner Kammergericht hat in 2019 entschieden, dass eine Betreuungsregelung 45% zu 55% (zeitlich), nicht ausreicht um eine quotale Unterhaltsregelung zu rechtfertigen. Nur bei einem “strikten” Wechselmodell, also einer 50:50 Regelung, so das Kammergericht, wird der Unterhalt von beiden Elternteilen im Verhältnis ihres Einkommens bestimmt (quotaler Unterhalt).

Das Kammergericht hat in einer weiteren Entscheidung Stellung genommen zu der (umstrittenen) Frage, welcher Elternteil bei der Betreuung des Kindes zum Bezug des Kindergeldes berechtigt ist. Das Kriterium der überwiegenden Betreuung scheidet hier aus. Das Kammergericht hat insoweit das Kriterium der “Kontinuität des Kindergeldbezuges” postuliert und in dem zu entscheidenen Fall die Kindergeldbezugsberechtigung bei der Mutter belassen, da diese das Kindergeld bereits seit Geburt des Kindes bezieht.

Der BGH zeigt seinen Entscheidungen von Januar und Februar 2017 welche Konsequenzen die Möglichkeit des Wechselmodells in der Praxis hat. Dabei ist zu beachten, dass – wie bereits dargestellt – Vorsicht zu walten hat, wenn derartige Begehren verfolgt werden.

Wir können Sie sowohl hinsichtlich der Risiken als auch der Möglichkeiten beraten und stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.



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