SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Behandlung von US-Anwartschaften im Versorgungsausgleich
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Behandlung von US-Anwartschaften im Versorgungsausgleich

Ein Hauptproblem bei der “Auseinandersetzung” internationaler Ehen stellt häufig die Behandlung und Einordnung des Versorgungsausgleiches dar. Der Versorgungsausgleich ist ein Institut, welches ausländischen Rechtsordnungen zum großen Teil fremd ist. Das heißt nicht, dass Versorgungsanwartschaften einem Ausgleich nicht zur Verfügung stünden, dieser Ausgleich wird aber an “anderer Stelle” durchgeführt. Im Recht der meisten US-Bundesstaaten findet der Ausgleich erworbener Rentenanwartschaften im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch Teilungsbeschluss des Familiengerichts statt. Um die Probleme bei der Teilung US-amerikanischer Anwartschaften im Rahmen einer in den USA durchgeführten Scheidung soll es hier allerdings nicht gehen, vielmehr soll die Problematik einer in Deutschland durchgeführten Scheidung unter Berücksichtigung von US-Anwartschaften thematisiert sein.

Nach dem Versorgungsausgleichgesetz (§ 19 Abs. 2 Nr. 4) sind Anwartschaften die bei ausländischen Versorgungsträgern bestehen (Bsp. private Ansparpläne [401k etc.], Anwartschaften bei der DFAS, OPM) nicht ausgleichsreif und daher im gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Der Ehepartner, der grundsätzlich ausgleichsberechtigt wäre, wird vom Gericht hinsichtlich der ausländischen Anwartschaften auf den sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Der familiengerichtliche Beschluss kann nur insoweit weiterhelfen, als dass das Gericht – zeichnet sich die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches ab – wohl gehalten ist, Auskünfte zu den ausländischen Anwartschaften einzuholen und diese in die Entscheidungsgründe aufzunehmen. Der Ausgleich begehrende (geschiedene) Ehepartner ist nunmehr bis zum eigenen Renteneintritt und dem Renteneintritt des anderen (geschiedenen) Ehepartners, gehalten, auf einen Ausgleich zu warten und hat in dieser Zeit alles zu tun, um sich in Kenntnis des a) Wohnortes des anderen (zumeist in den USA) b) Informationen über die Anwartschaften und c) den Renteneintrittes des anderen zu unterhalten, ein unter Umständen aufwendiges und kostspieliges Unterfangen, wurde – in dieser Konstellation wahrscheinlich – der Wohnsitz nach Deutschland (zurück)verlagert. Abhilfe ist dem u.a. durch eine Abfindungsregelung (settlement) zu schaffen. Die Herausforderung liegt auf der Hand: bis zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Deutschland gehen mitunter viele Jahre ins Land, in dieser Zeit sollte also Vorsorge für eine Versorgung im Alter – möglicherweise in den USA direkt – getroffen werden.



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