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notarielle Sorgerechtsvollmacht

notarielle Sorgerechtsvollmacht

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, haben aber gemeinsam das Sorgerecht, kann dies zu unnötiger Korrespondenz und Aufwand im Alltag führen.

Ist noch ausreichend Vertrauen ineinander vorhanden oder die Konstellation erlaubt es aus anderen Gründen (z.B. ein Kind lebt dauerhaft beim Vater und das andere bei der Mutter), kann eine notarielle Sorgerechtsvollmacht eine gute und pragmatische Lösung sein.

Das gilt auch, wenn ein Elternteil für einen gewissen Zeitraum nicht in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben. Es ist zwar grundsätzlich nicht übertragbar, eine Vollmachtserteilung zur Ausübung der Sorgerechtsbefugnisse an Dritte (z.B. auich Verwandte, Schule, Internat, Pflegeeltern) ist aber rechtlich möglich. Die Vollmacht muss jedoch widerruflich erteilt werden.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht ist auch dann eine Option, wenn Sie es einem neuen Partner ermöglichen wollen, auch ohne Adoption für Ihre Kinder rechtsverbindlich zu handeln. Die Adoption kann z.B. undurchführbar sein, wenn der andere Elternteil die Zustimmung verweigert.

Die Sorgerechtsvollmacht sollte notariell beglaubigt, am besten beurkundet sein. Nur dann ist sie auch im vollen Umfang im Rechtsverkehr nutzbar. Kommen Sie mit Ihren Anfragen gerne auf uns zu. Wir benötigen folgende Informationen vora von Ihnen:

– Namen, Vornamen, Geburtsnamen/daten, Adressen aller beteiligter Personen (Kind, Eltern)

– Namen, Vornamen, Geburtsnamen/daten, Adressen der zu bevollmächtigtenden Personen

– kurze Begündung, warum eine solche Vollmacht erforderlich ist


Eine Vollmacht könnte in etwa wie folgt lauten, wobei das Muster nur beispielhaft ist und eine konrkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann:

I. Vorbemerkung

Ich bin gemeinsam mit *** sorgeberechtigt für unserer gemeinsames Kind *** (nachstehend „Kind“).

Aufgrund *** möchte ich zum Wohl unseres Kindes Vorsorge treffen.

II. Vollmacht

Ich bevollmächtige *** zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in allen Sorgerechtsangelegenheiten im Sinne der §§ 1629 ff. BGB betreffend das o.g. Kind. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf alle Angelegenheiten der Personensorge und der Vermögenssorge, in denen rechtlich eine Stellvertretung gestattet ist. Sie gilt in dem mir zustehenden Umfang. Gegebenenfalls erforderlich Genehmigung des Familiengerichts sind weiterhin einzuholen.

Nicht umfasst sind folgende Handlungen/Erklärungen:

***

Die Vollmacht ist nur wirksam, sofern *** eine ihm erteilte Ausfertigung in Besitz hat.

*** ist eine Ausfertigung dieser Urkunde – zunächst jedoch zu meinen Händen – zu erteilen. Weitere Ausfertigung sind nur auf meine schriftliche Anweisung zu erteilen. Sollte ich hierzu nicht mehr in der Lage sein, kann darf der Notar gegen Vorlage einer dies belegenden Urkunde oder ärztlichen Bestätigung weitere Ausfertigungen erteilen.

Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Der Notar erläuterte das Prozedere im Widerrufsfall.

III. Innenverhältnis

*** soll von der Sorgerechtsvollmacht nur in den Zeiträumen Gebrauch machen, in welchen ich an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert bin.

Sämtliche Anweisungen in dieser Vollmacht gelten lediglich im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt.

IV. Vormundschaft

Für den Fall, dass mein Kind noch minderjährig ist und zu meinen Lebzeiten die Bestellung eines Vormunds für erforderlich erachtet wird, benenne ich als Vormund ***.

Für den Vormund ordne ich die in §§ 1852 bis 1854 BGB bezeichneten Befreiungen an. Die Bestellung eines Gegenvormunds (§ 1792 BGB) wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Auch wenn ich die ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht nicht mehr selbst überwachen können sollte, halte ich eine Kontrolle durch Dritte nicht für nötig.

Den Wert dieser Urkunde gebe ich mit EUR *** an. Die Kosten trage ich.”





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