{"id":24678,"date":"2024-03-07T14:02:05","date_gmt":"2024-03-07T14:02:05","guid":{"rendered":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/?p=24678"},"modified":"2024-03-07T14:27:34","modified_gmt":"2024-03-07T14:27:34","slug":"aufenthaltsrechtliche-folgen-einer-scheidung-zwischen-eu-staatsangehoerigen-und-drittstaatsangehoerigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/aufenthaltsrechtliche-folgen-einer-scheidung-zwischen-eu-staatsangehoerigen-und-drittstaatsangehoerigen","title":{"rendered":"Aufenthaltsrechtliche Folgen einer Scheidung zwischen EU-Staatsangeh\u00f6rigen und Drittstaatsangeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<p>Kommt es zwischen einem EU-Staatsangeh\u00f6rigen und einem B\u00fcrger eines Drittstaates zur Scheidung, hat dies auch aufenthaltsrechtliche Folgen. H\u00e4ufig sind davon minderj\u00e4hrige Kinder betroffen, weshalb in solchen F\u00e4llen gekl\u00e4rt werden muss, wie die Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge auch nach der Scheidung gew\u00e4hrleistet werden kann.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dazu ein Beispielsfall aus unserer anwaltlichen Praxis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein spanischer Staatsb\u00fcrger ist mit einer Kolumbianerin verheiratet. Das Paar hat ein minderj\u00e4hriges Kind, lebt zun\u00e4chst in Deutschland und zieht dann f\u00fcr mehrere Jahre in die USA. Dort hat der Ehemann ein Arbeitsvisum, das auch den Aufenthalt der Ehefrau und des Kindes erm\u00f6glicht. Es kommt zur Trennung und zum Scheidungsverfahren in den USA. Anh\u00e4ngig ist auch ein Sorgerechtsstreit. Der Ehemann plant aus beruflichen Gr\u00fcnden die R\u00fcckkehr nach Deutschland. Da die (Noch-)Ehefrau bisher \u00fcberwiegend die Betreuung des Kindes \u00fcbernommen hat, will der Ehemann wissen, ob sie trotz Scheidung mit nach Deutschland ziehen kann. Die Ehefrau ist nicht berufst\u00e4tig.<br><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Rechtliche Einordnung:<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage der (Wieder-)Einreise in das Gebiet der Europ\u00e4ischen Union richtet sich hier nach der EU-Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie 2004\/38\/EG vom 29.04.2004. Deutschland hat diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (Gesetz \u00fcber die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrgern, Freiz\u00fcgG\/EU).<br><\/p>\n\n\n\n<p>Unproblematisch ist die Einreise des spanischen Ehemannes und des Kindes, das ebenfalls die spanische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt. Beide \u00fcben durch den Zuzug nach Deutschland ihr Freiz\u00fcgigkeitsrecht innerhalb der EU aus.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Besteht eine Ehe mit einem Drittstaatenangeh\u00f6rigen, gebietet der Schutzbereich dieses Freiz\u00fcgigkeitsrechts, dass der Ehepartner davon profitiert. Das Freiz\u00fcgigkeitsrecht des Unionsb\u00fcrgers w\u00fcrde ins Leere laufen, wenn sein drittstaatenangeh\u00f6riger Ehepartner ihn nicht begleiten d\u00fcrfte.<\/em><\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p>Gleichwohl bekommt der Ehepartner kein eigenst\u00e4ndiges, sondern nur ein <strong><em>abgeleitetes<\/em><\/strong> <strong><em>Aufenthaltsrecht<\/em><\/strong> zugesprochen. Bescheinigt wird es durch die sog. EU-Aufenthaltskarte, die in der Regel f\u00fcr mehrere Jahre g\u00fcltig ist.<br><\/p>\n\n\n\n<p>In unserem Beispielsfall besitzt die kolumbianische Ehefrau eine solche \u2013 noch g\u00fcltige \u2013 Karte aufgrund des fr\u00fcheren Aufenthalts in Deutschland.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit ist jedoch nicht gekl\u00e4rt, ob eine Wiedereinreise m\u00f6glich ist.<br><\/p>\n\n\n\n<p><a>Die <strong><em>EU-Aufenthaltskarte<\/em><\/strong> hat rein deklaratorischen Charakter, sie beinhaltet kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht. Entfallen die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der EU-Aufenthaltskarte, kann sie jederzeit eingezogen werden. Im Beispielsfall stellen sich zwei Probleme. Zum einen aufgrund des Zeitfaktors: der Ehemann hat mit dem Umzug in die USA aufgeh\u00f6rt, sein EU-Freiz\u00fcgigkeitsrecht auszu\u00fcben; das Ehepaar hat den Schutzraum der EU-Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie l\u00e4ngerfristig verlassen. Zum anderen steht die Scheidung bevor. Besteht eine Ehe, gilt sie grunds\u00e4tzlich als sch\u00fctzenswert, selbst noch w\u00e4hrend der Trennung. Sobald sie rechtskr\u00e4ftig geschieden ist, ist aber ein \u201eBegleiten\u201c des EU-Staatsb\u00fcrgers bei einem erneuten Zuzug in das Unionsgebiet ausgeschlossen.<\/a><br><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Einreise der Ehefrau ist vor diesem Hintergrund ein sehr unsicheres Unterfangen.<\/p>\n\n\n\n<p>An dieser Stelle offenbart sich eine L\u00fccke in der EU-Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie, n\u00e4mlich dann, wenn minderj\u00e4hrige Kinder betroffen sind, die zu einem erheblichen Teil von dem Elternteil betreut werden, der die Drittstaatenangeh\u00f6rigkeit besitzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar gestattet die Richtlinie den <strong><em>Nachzug von Angeh\u00f6rigen des EU-B\u00fcrgers<\/em><\/strong>, und zwar auch in aufsteigender Linie (z.B. Eltern). Die kolumbianische Ehefrau ist Mutter eines Kindes mit (spanischer) Unionsb\u00fcrgerschaft, also eine Verwandte in aufsteigender Linie. Dennoch kann sie ihr Kind, das von seinem Recht auf Freiz\u00fcgigkeit Gebrauch macht, indem es nach Deutschland zieht, nicht im Sinne der EU-Richtlinie \u201ebegleiten\u201c. Grund ist, dass die Richtlinie eine andere Fallkonstellation im Blick hatte: die der betagten Eltern eines erwachsenen EU-B\u00fcrgers, der durch eigene Erwerbst\u00e4tigkeit in der Lage ist, seine Eltern aus einem Drittland nachzuholen und finanziell abzusichern.<br><\/p>\n\n\n\n<p><a><strong><em>Im Ergebnis bedeutet das, dass minderj\u00e4hrige EU-B\u00fcrger gezwungen w\u00e4ren, auf ihren Drittstaaten-Elternteil zu verzichten, sobald die Ehe der Eltern scheitert und sie mit dem anderen Elternteil ihr Freiz\u00fcgigkeitsrecht aus\u00fcben. Da dies aber gerade minderj\u00e4hrigen Kindern je nach Fall kaum zugemutet werden kann, w\u00fcrde ihr Freiz\u00fcgigkeitsrecht praktisch jeden Wert verlieren.<\/em><\/strong><\/a><br><\/p>\n\n\n\n<p>Inzwischen spielen derartige F\u00e4lle in komplexen Varianten eine zunehmende Rolle, wurden dem EuGH mehrfach vorgelegt und von diesem zur Rechtsfortbildung genutzt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) greift diese Rechtsprechung in seinem wegweisenden Urteil vom 12.07.2018 (Az. 1 C 16.17) auf. Nach dem EuGH kann \u201ebei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte\u201c ausnahmsweise&nbsp; ein eigenes unionsrechtliches <strong><em>Aufenthaltsrecht sui generis nach Art. 20, 21 AEUV <\/em><\/strong>(Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) bestehen. Gemeint sind F\u00e4lle eines besonderen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses zwischen einem minderj\u00e4hrigen Unionsb\u00fcrger zum drittstaatsangeh\u00f6rigen Elternteil, wenn die Versagung eines Aufenthaltsrechts f\u00fcr diesen Elternteil dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass das Kind faktisch gezwungen w\u00e4re, dem Drittstaatsangeh\u00f6rigen bei der Ausreise aus dem Unionsgebiet zu folgen und mit ihm im au\u00dfereurop\u00e4ische Ausland zu verbleiben.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Von der Zielsetzung her st\u00e4rkt diese Rechtsprechung vorrangig das Freiz\u00fcgigkeitsrecht von (minderj\u00e4hrigen) Unionsb\u00fcrgern und gew\u00e4hrt quasi als Nebenprodukt ein spezielles und<strong><em> auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nktes Aufenthaltsrecht<\/em><\/strong>.<br><\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis deutscher Beh\u00f6rden ist dies bisher eher unbekannt. Soll eine Einreise auf seiner Basis stattfinden (Visumerfordernis) oder ein schon bestehender Aufenthalt im Inland verl\u00e4ngert und rechtlich abgesichert werden, ist eine sehr gute Begr\u00fcndung erforderlich. Im Zentrum stehen dabei <strong><em>Fragen der tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten elterlichen Sorge, der Gestaltung des famili\u00e4ren (Zusammen-)Lebens, der Unterhaltssicherung und der Herkunft der finanziellen Absicherung.<\/em><\/strong><br><br>Ihre Bettina von Auer, Rechtsanw\u00e4ltin <\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommt es zwischen einem EU-Staatsangeh\u00f6rigen und einem B\u00fcrger eines Drittstaates zur Scheidung, hat dies auch aufenthaltsrechtliche Folgen. 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