{"id":24395,"date":"2022-03-28T12:40:50","date_gmt":"2022-03-28T12:40:50","guid":{"rendered":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/?p=24395"},"modified":"2022-03-28T12:53:01","modified_gmt":"2022-03-28T12:53:01","slug":"vereinbarungen-zum-versorgungsausgleich-unter-beruecksichtigung-us-amerikanischer-rentenanwartschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/vereinbarungen-zum-versorgungsausgleich-unter-beruecksichtigung-us-amerikanischer-rentenanwartschaften","title":{"rendered":"Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unter Ber\u00fccksichtigung US-amerikanischer Rentenanwartschaften"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n\n\n\n<ol><li>Einf\u00fchrung<br><br>Der Verfasser hat sich in einem Beitrag i aus dem Jahr 2014 bereits mit dem Versorgungsausgleich unter Ber\u00fccksichtigung US-amerikanischer Anwartschaften besch\u00e4ftigt und in diesem Zusammenhang die rechtlichen Herausforderungen bei der Durchsetzung von in Deutschland ergangenen familiengerichtlichen Auskunfts-Beschl\u00fcssen im Rahmen des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in den USA diskutiert Im Ergebnis stellte der Verfasser fest, dass die rechtlichen H\u00fcrden immens sind und in vielen F\u00e4llen faktisch die Unm\u00f6glichkeit der Durchsetzung derartiger Auskunftsbeschl\u00fcsse droht. Auf diese doch sehr unbefriedigende Situation, die der Verfasser zun\u00e4chst nur deskriptiv behandelt hatte, wird nachfolgend ein Handlungsangebot unterbreitet. Dabei sollen auch die in diesem Zusammenhang auftretenden Herausforderungen, die von h\u00f6chster Praxisrelevanz sind &#8211; wie sich hoffentlich noch herausstellen wird &#8211; thematisiert werden. Eine Darstellung der unterschiedlichen Anwartschaftsmodelle in den USA ist zum besseren Verst\u00e4ndnis unverzichtbar.<br><br>2. Die Behandlung von bei ausl\u00e4ndischen Versorgungstr\u00e4gern bestehenden Anwartschaften im deutschen Recht <br><br>Der Versorgungsausgleich als Folgesache der Ehescheidung bleibt trotz einer Vielzahl an Publikationen insbesondere zum dem 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichgesetz (VersAuslgG) ein Randgebiet f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lt\/e\/innen. Dies betrifft im Besonderen die F\u00e4lle, in denen einer der Ehegatten Anwartschaften im Ausland erworben hat. Der erfahrene Praktiker wird in diesen Konstellationen sofort an die Vorschrift des \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG denken, die einzige Vorschrift im VersAusglG die sich ausdr\u00fccklich mit bei ausl\u00e4ndischen Versorgungstr\u00e4gern bestehenden Anwartschaften auseinandersetzt. Danach sind derartige Anwartschaften nicht ausgleichsreif und unterliegen nicht im Verbund mit der Ehescheidung stattfindenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (\u00a7 19 Abs. 1 VersAusglG). Die von einem (oder beiden) Ehegatten gehaltenen Anwartschaften bei ausl\u00e4ndischen Versorgungstr\u00e4gern werden also durch das Familiengericht bei Ehescheidung nicht geteilt. Warum dies der Fall ist, formuliert der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 zutreffend, \u201e<em>ausl\u00e4ndische Versorgungsanrechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte\u201c<\/em>.<br><br>3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vs. Aufteilung in den USA <br><br>Wie also mit solchen Anwartschaften umgehen. Eine Vorgehensweise ist es, dem Hinweis des \u00a7 19 Abs. 4 VersAusglG zu folgen, und solche Anrechte im Rahmen des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \u201eauszugleichen\u201c. \u00a7 19 Abs. 4 VersAusglG verleitet zu der missverst\u00e4ndlichen Annahme, dass im Rahmen des sog. schuldrechtlichen Ausgleichs deutsche Gerichte Jurisdiktionsgewalt \u00fcber Anrechte bei ausl\u00e4ndischen Versorgungstr\u00e4gern h\u00e4tten, und nur ein \u201ezeitlich verz\u00f6gerter\u201c \u00f6ffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich stattfindet. Das dem nicht so ist, wird bei n\u00e4herem Betrachten des in&nbsp; \u00a7 20 VerAusglG beschriebenen Ausgleichsmechanismus deutlich. Dort ist von einer \u201eschuldrechtlichen Ausgleichsrente\u201c die Rede. Diese ist in \u00a7 20 Abs. 1 VersAuslG (eher unscharf) legal definiert, und zwar als den um Sozialversicherungsbetr\u00e4ge bereinigten Ausgleichswert aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, welche die ausgleichsverpflichtete Person (tats\u00e4chlich) bezieht.&nbsp; Der \u201eAusgleichswert\u201c wiederum ist in \u00a7 1 Abs. 1 VersAusglG als h\u00e4lftiger Anteil eines in der Ehe erworbenen Anteils definiert. Der schuldrechtliche Ausgleichswert berechnet sich also grunds\u00e4tzlich nach den Grunds\u00e4tzen die auch f\u00fcr die \u00f6ffentliche-rechtlichen Versorgungsausgleich gelten. Den gro\u00dfen Unterschied macht die Einordnung als \u201eschuldrechtlicher\u201c Anspruch. Es ist ein Anspruch der rein den Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten regelt, welche konsequenter Weise auch die Einzigen sind, die durch das Familiengericht an diesem Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 219 Nr. 1 FamFG zu beteiligen sind. Anders als im \u00f6ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden die Versorgungstr\u00e4ger selbst nicht beteiligt. Das Familiengericht kann also anders als im Rahmen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Versorgungstr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich nicht in die Pflicht nehmen. Eine Ausnahme besteht nur bei Teilhabeanspr\u00fcchen an der Hinterbliebenenversorgung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 VersAusglG, allerdings wird auch hier die Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Familiengerichte nicht auf ausl\u00e4ndische Versorgungstr\u00e4ger erstreckt, da \u00fcber \u00a7 2 VersAusglG (ggf. i.V.m. \u00a7 15 VersAusglG) nur inl\u00e4ndische Versorgungstr\u00e4ger erfasst sind. <br><br>Es bleibt festzuhalten, dass in keiner Konstellation ausl\u00e4ndische Versorgungstr\u00e4ger am schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beteiligen sind. Das Verfahren richtet sich gegen den (ehemaligen) Ehegatten. Einen Zugriff auf den ausl\u00e4ndischen Versorgungstr\u00e4ger erlangt man konsequenter Weise auch bei Vollstreckung eines Auskunftsbeschlusses des deutschen Familiengerichts in den USA nicht, da sich der Auskunftstitel nicht gegen diesen richten kann.<br><br>Daher wird es in den meisten F\u00e4llen, notwendig sein, einen Ausgleich des betroffenen US-amerikanischen Anrechts direkt in den USA zu suchen. Da eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesstaaten den Rahmen dieses Artikels sprengen w\u00fcrde, muss die Darstellung auf einige grunds\u00e4tzlichen Aussagen zur Teilung von Rentenanwartschaften in den USA und auf die Darstellung der relevantesten Anwartschaftsmodelle beschr\u00e4nkt werden.<br><br>Grunds\u00e4tzlich muss auch in den USA die Teilung der Rente durch das Gericht beschlossen werden.<br><br>Nach welchem Prinzip bzw. Rechenweg sich die H\u00f6he der \u201eAusgleichsrente\u201c des Ausgleichsberechtigten ermittelt variiert, bzw. wie eine solche \u00dcbertragung von Anwartschaften tituliert sein muss, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von dem zu teilenden Anrecht ab.<br><br>4. \u00dcberblick: Anwartschaftmodelle in den USA <br><br>Es folgt nun eine kurze Darstellung der unterschiedlichen Anwartschaftsmodelle bzw. Systeme. Zun\u00e4chst ist zwischen Anwartschaften aus T\u00e4tigkeit im \u00f6ffentlichen Dienst und der T\u00e4tigkeit der Privatwirtschaft zu unterscheiden.<br><br>Die Teilung von privaten Rentenanwartschaften erfolgt grunds\u00e4tzlich auf Grundlage des <em>Employee Retirement Income Security Act (ERISA),<\/em> eines Bundesgesetzes. <em>ERISA<\/em> hat dabei f\u00fcr Aufteilungsbeschl\u00fcsse den Begriff der \u201e<em>Qualified Domestic Relations Order (im Sprachgebrauch \u201eQua-Dro\u201c, f\u00fcr die Abk\u00fcrzung \u201eQDRO\u201c<\/em>) gepr\u00e4gt. Es handelt sich um einen familiengerichtlichen Aufteilungsbeschlusses der in der Praxis h\u00e4ufig von einem Rentenberater vorbereitet wird.<br><br>Im \u00f6ffentlichen Dienst wird zwischen zwei Anwartschaftsystemen unterschieden, Anwartschaften im <em>Civil Service Retirement System (CSRS), <\/em>\u00fcberwiegend f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse die vor dem Jahr 1984 eingegangen wurdenund dem <em>Federal Employees Retirement System (FERS<\/em>), welches auf Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse die seit 1984 geschlossen wurden Anwendung findet. Verwaltet werden diese Anwartschaften durch das <em>United States Office of Personell Management (OPM)<\/em>.<br><br>Daneben hat in den USA die \u201eMilit\u00e4rrente\u201c eine gro\u00dfen Bedeutung. Die Teilung von Rentenanwartschaften aus dem Dienst im Milit\u00e4r wird durch den <em>Uniformed Services Former Spouses\u2019 Protection Act (USFSPA)<\/em>) geregelt. <br><br>5. Die Teilungsmechanismen <br><br>Die Art und Weise der Teilung wird im Wesentlichen durch den Versorgungstr\u00e4ger bestimmt. Der Gerichtsbeschluss muss daher die Terminologie des jeweiligen Versorgungstr\u00e4gers benutzen. Verallgemeinerungen verbieten sich bei der Erstellung eines solchen Aufteilungsbeschlusses (der idR durch die Anw\u00e4lte erstellt wird).<br><br>Bis vor kurzen gab es ein durch die <em>DFAS (Defense Finance and Accounting Services<\/em>) bereitgestelltes online &#8211; frei zug\u00e4ngliches &#8211; PDF welches die Anforderungen an einen familiengerichtlichen Aufteilungsbeschluss \u00fcber Milit\u00e4ranwartschaften im Detail darstellte. Mittlerweile ist diese Darstellung aus dem Netz genommen. Dies ist bedauerlich, denn dem Verfasser sind zahlreiche Verfahren bekannt, in denen die Erstellung eines solchen Aufteilungsbeschlusses &#8211; Beschl\u00fcsse werden in diesem Rahmen in den USA von den Anw\u00e4lten entworfen und vom Gericht nur \u201ebest\u00e4tigt\u201c &#8211; ob der hohen Anforderung an Darstellung und Sprache selbst Anw\u00e4lten gro\u00dfe Schwierigkeiten bereitet hat. Es ist zu hoffen, dass die DFAS eine solche Handlungsanleitung zeitnah erneut bereitstellen wird. Die Teilung von Anwartschaften des \u00f6ffentlichen Dienstes verwaltet durch OPM (<em>United StatesOffice of Personel Management<\/em>) gibt aus nach wie vor eine frei zug\u00e4ngliche Aufteilungsempfehlung.<br><br>Voraussetzung f\u00fcr eine Teilung, sei es im Rahmen eines <em>QDRO<\/em> oder eines sonstigen familiengerichtlichen Verteilungsbeschlusses erfordert in jedem Fall die Anerkennung (<em>Domestication<\/em>) des deutschen Scheidungsbeschlusses. Ein solches Verfahren, \u00e4hnlich dem Anerkennungsverfahren nach \u00a7 107 FamFG, wird im Falle des <em>QDRO<\/em>, inzident gef\u00fchrt. Da der deutsche Scheidungsbeschluss mangels Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte \u00fcber die US-Anwartschaften keine Aussage zur Verteilung dieser Rentenanwartschaften trifft, muss ein zus\u00e4tzlicher Gerichtsbeschluss \u00fcber die Verteilung der Rente beigebracht werden. Diese Gerichtsbeschl\u00fcsse verpflichten die Versorgungstr\u00e4ger allerdings in einigen F\u00e4llen nicht direkt, sondern sind Voraussetzung f\u00fcr einen entsprechenden Antrag beim Versorgungstr\u00e4ger durch den Ausgleichsberechtigten. Es handelt sich mithin um ein vielschichtiges Verfahren, anders als im \u00f6ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht, werden die Beteiligten durch das Gericht nicht \u201ean die Hand genommen\u201c und durch das Verfahren \u201egef\u00fchrt\u201c, es obliegt im Wesentlichen den Beteiligten, sich um die Berechnung und Durchsetzung ihres Anspruches selbst zu k\u00fcmmern.<br><br>Im besten Fall, unterliegt der Versorgungsplan den Bestimmungen die eine Aufteilung mithilfe des <em>QDRO<\/em> m\u00f6glich machen, in einigen Versorgungspl\u00e4nen, k\u00f6nnen die Beteiligten einfach durch das Ausf\u00fcllen von durch den Versorgungstr\u00e4gern bereit gestellten Vordrucken, ihren Anspruch anmelden und bereits einen <em>QDRO<\/em> vorbereiten, in einigen privaten Vorsorgepl\u00e4nen ist ein <em>QDRO<\/em> nicht notwendig, die Versorgungstr\u00e4ger k\u00f6nnen die Anspr\u00fcche des ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst berechnen.<br><br>Dabei ist auf die verschiedenen Bestandteile einer Rente zu achten. Gerade bei <em>DFAS<\/em> Anwartschaften, also Milit\u00e4ranwartschaften, ist der Mandant darauf hinzuweisen, dass der Auszahlungsbetrag laut Einkommensbeleg m\u00f6glicherweise nur Aussagekraft \u00fcber die H\u00f6he des Ausgleichsbetrages hat, was daran liegt, dass sich das Gehalt oft aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, die teilweise einer Teilung nicht unterliegen. Dies gilt zum Beispiel f\u00fcr die Ausgleichszahlungen aufgrund erlittener Verletzungen im Dienst.<br><br>6. Auswirkungen von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich <br><br>Was aber, wenn die Beteiligten sich bei der Ehescheidung \u00fcber die Aufteilung der Anwartschaften im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs geeinigt haben.<br><br>Eine Standardformulierung in deutschen Ehescheidungsbeschl\u00fcssen ist der (deklaratorische) Hinweis, \u201edie \u00fcbrigen Anrechte bleiben einem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten\u201c, oder \u201e<em>Mit Blick auf die ausl\u00e4ndischen Anwartschaften der Beteiligten findet ein \u00f6ffentlicher-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt. Der Wertausgleich nach der Scheidung bleibt vorbehalten<\/em>\u201c. Diese Formulierung, welche sich auf \u00a7 224 Abs. 4 FamFG st\u00fctzt, hat keine konstitutive Wirkung, es schadet also nicht, wenn das Gericht zu der Aufteilung der ausl\u00e4ndischen Anwartschaften gar nicht \u00e4u\u00dfert, da dadurch ohnehin nur die Rechtslage wiedergegeben wird. Sie ist aber zur Beurteilung der Billigkeit in F\u00e4llen in denen ein Wertausgleich bei Scheidung insgesamt trotz inl\u00e4ndischer Anwartschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 3 VersAusglG unterbleibt, wichtig, wenn sich daraus das Verh\u00e4ltnis zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Anwartschaften ermitteln l\u00e4sst (die Wertigkeit ausl\u00e4ndischer Anwartschaften ist mangels eines eigenen Auskunftsanspruches des Familiengerichts von der Auskunftsfreudigkeit der Beteiligten abh\u00e4ngig).<br><br>Wenn aber die Beteiligten eine Erkl\u00e4rung abgeben, dass die \u201eungeteilten Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben\u201c stellt sich die wichtige Frage, ob der unter Ziff. 3 dieses Beitrages gew\u00e4hlte Weg, n\u00e4mlich die Anrufung eines Gericht in den USA, noch m\u00f6glich ist.<br><br>Worin besteht die Gefahr einer solchen Erkl\u00e4rung? Die Gefahr besteht darin, dass ein US-Gericht \u2013 missverst\u00e4ndlich \u2013 davon ausgeht, dass die Beteiligten eine Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung (und ggf. Rechtswahl) getroffen haben, nach der der Ausgleich aller \u00fcbrigen Anrechte, also auch der ungeteilten US-Anwartschaften \u2013 nur in Deutschland stattfinden soll. In einer Vielzahl der Bundesstaaten der USA \u2013 um den Versuch einer pauschalen (und damit immer verk\u00fcrzenden) Aussage zu treffen \u2013 werden mittlerweile derartige Vereinbarungen anerkannt bzw. von den Gerichten ber\u00fccksichtigt. Dies birgt mithin das Risiko, dass das angerufene US-Gericht mit Blick auf eine derartige Vereinbarung seine Zust\u00e4ndigkeit verneint. Dann w\u00e4re dem Ausgleichsberechtigten Ehegatten die M\u00f6glichkeit genommen, die Teilung der Anwartschaft in den USA durchzuf\u00fchren, er w\u00e4re auf die Teilung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Mit Blick auf die praktischen H\u00fcrden bei Durchsetzung dieses Anspruchs, drohen die Nichtdurchsetzbarkeit und damit der vollst\u00e4ndige Verlust des Ausgleichsanspruchs. Die Behandlung einer derartigen Vereinbarung als Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung h\u00e4tte unter Umst\u00e4nden verheerende Folgen, je nach Konstellation, die Altersarmut.<br><br>Die Bindungswirkung einer solchen Vereinbarung bezogen auf ungeteilte US-Anwartschaften ist aus Sicht des Verfasser eindeutig. Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Gerichtsstandsvereinbarung und\/oder Rechtswahl hinsichtlich der Aufteilung ausl\u00e4ndischer Anwartschaften gibt es nicht. Eine Rechtswahl gem\u00e4\u00df Art. 5 der Rom III VO erfasst ausdr\u00fccklich nur das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht. Auch als Gerichtsstandsvereinbarung gem\u00e4\u00df Art. 7 der sog. Rom IV VO, der G\u00fcterrechts-Verordnung ist eine solche Vereinbarung nicht anzusehen.<br><br>7. Fazit <br><br>Wie immer ist in derartigen Konstellationen mit Vorsicht und Beachtung des ma\u00dfgeblichen Rechts zu agieren. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. <br><br>Dr. Hanke, Rechtsanwalt <br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><br><br><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einf\u00fchrung Der Verfasser hat sich in einem Beitrag i aus dem Jahr 2014 bereits mit dem Versorgungsausgleich unter Ber\u00fccksichtigung US-amerikanischer Anwartschaften besch\u00e4ftigt und&#8230;<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":23553,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":true,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[453,460,490],"tags":[633,634,630,628,589,629,632,626,636,635,627,625,631,624,601,538,623],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24395"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24395"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24395\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":24402,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24395\/revisions\/24402"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/23553"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24395"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24395"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24395"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}