{"id":24321,"date":"2021-02-04T18:57:44","date_gmt":"2021-02-04T18:57:44","guid":{"rendered":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/?p=24321"},"modified":"2021-02-04T18:57:46","modified_gmt":"2021-02-04T18:57:46","slug":"schenken-nur-mit-genussverzicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/schenken-nur-mit-genussverzicht","title":{"rendered":"Schenken &#8211; nur mit Genussverzicht?"},"content":{"rendered":"<p>Schenkungen werden h\u00e4ufig zur vorweggenommenen Erfolge zu Lebzeiten vorgenommen. Frei nach dem Motteo: &#8220;Besser aus warmer Hand gegeben als aus kalter Hand genommen&#8221; schenken und \u00fcbertragen viele Eltern erhebliche Verm\u00f6genswerte an Ihre Kinder oder Enkelkinder. <br><br>In der Regel m\u00f6chte der Schenker dabei zu Lebzeiten noch abgesichert und versorgt sein und beh\u00e4lt sich ein sogenanntes Nie\u00dfbrauchsrecht oder Wohnrecht an der verschenkten Immobilie vor. In der Regel werden auch verschiedene Gr\u00fcnde oder Lebenssachverhalte vereinbart, bei denen der Schenker das Geschenk zur\u00fcckfordern kann. Praktisch wird dann meist nur das &#8220;nackte Eigentum&#8221; \u00fcbertragen. Steuerlich ist das wunderbar: Die Schenkung wird vom Finanzamt voll &#8211; zu heutigen Werten &#8211; anerkannt und das vorbehaltene Recht wird sogar noch wertmindernd abgezogen. Erledigt es sich durch Tod der schenkenden Person, ist der darin liegende wirtschaftliche Gewinn des Beschenkten nicht nachtr\u00e4glich zu versteuern. Auf diese Weise lassen sich leicht erhebliche Schenkungs- und Erbschaftsteuerbetr\u00e4ge sparen oder dieses sogar vollst\u00e4ndig verhindern. <br><br>Mitunter werden jedoch nicht (nur) steuerliche Gr\u00fcnde mit der Schenkung bezweckt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn hiermit der Pflichtteil eines gesetzlichen Erben reduziert oder vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden soll. Wollen Eltern ein oder mehrere Kinder erbrechtlich nicht beg\u00fcnstigen, k\u00f6nnen Sie zwar ein entsprechendes Testament erstellen. Der so ausgeschlossene gesetzliche Erbe hat dann einen Pflichtteilsanspruch gegen die testamentarischen Erben. Er betr\u00e4gt 50% des gesetzlichen Erbes. Diesen Anteil kann man ihm wirtschaftlich nicht nehmen. Eine vollst\u00e4ndige Enterbung mit Entzug des Pflichtteils hat hohe H\u00fcrden, die fast nie erreicht werden. Praktisch muss sich das missbilligte Kind gegen\u00fcber den Eltern strafbar gemacht haben. <br><br>Durch eine lebzeitige Schenkung kann jedoch der Betrag, von dem der Pflichtteil berechnet wird, reduziert werden. 50% von 100 sind eben weniger als 50% von 1000.<br><br>Hat eine Schenkung diesen Hintergrund, muss man mit den eingangs erw\u00e4hnten Vorbehalten (Nie\u00dfbrauch\/Wohnungsrecht) sehr vorsichtig sein. Denn grunds\u00e4tzlich schmilzt pflichtteilsrechtlich eine Schenkung von Jahr zu Jahr ab &#8211; \u00a7 2325 Abs. III BGB lautet:<br><br><em>&#8220;Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger ber\u00fccksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unber\u00fccksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Aufl\u00f6sung der Ehe.&#8221;<\/em><br><br>Die Rechtsprechung hat hierzu die F\u00e4lle des sog. Genussverzichts entwickelt. Der Schenker muss demnacht nicht nur sein Eigentum formell aufgeben, sondern im Wesentlichen auch auf den &#8220;Genuss&#8221; verzichten. F\u00fcr den Nie\u00dfbrauch bedeutet dies, dass bein einem vollst\u00e4ndigen Nie\u00dfbrauchsvorbehalt die 10 Jahresfrist nicht beginnt und daher die Schenkung &#8211; pflichtteilsrechtlich &#8211; f\u00fcr die Katz ist. Auch bei  Wohnrechten kann dies das Ergebnis sein. Der BGH hat zum Aktenzeichen IV ZR 474\/15 im Jahr 2016 entschieden:<br><br><em>&#8220;Beh\u00e4lt sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundst\u00fccks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmef\u00e4llen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. \u00a7 2325 Abs.3 BGB gehindert sein.&#8221;<br><br><\/em>Viele Notare und Rechtsanw\u00e4lte \u00fcbersehen dieses Problem. Man muss in solchen F\u00e4llen sehr vorsichtig mit vorbehaltenen Wohnungsrechten sein und im Einzelfall versuchen, eine Absicherung des Schenkers herbeizuf\u00fchren, ohne den Anlauf der Frist des \u00a7 2325 BGB zu verhindern. <br><br>Ein grober Fehler ist in diesen F\u00e4llen auch die Schenkung an den Ehegatten. Denn bei einer soclhen beginnt die Frist ohnehin erst mit der Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung), was gestalterisch eher schwierige F\u00e4lle sind. <br><br>Es sind daher Einzelfalll\u00f6sungen vom Notar gefragt. Auch eine entgeltliche Verf\u00fcgung statt einer Schenkung und Darstellung eines lebzeitigen Eigeninteresses muss der Notar als Gestalter in die Auswhl ziehen. <br><br>Lebzeitige Schenkungen sind alles andere als leicht &#8211; zivil- und steuerrechtlich. Wir haben in diesem Gebiet durch hunderte \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge mit verschiedenen Fallkonstallationen sehr viel Erfahrung. Sprechen Sie uns gerne f\u00fcr eine Beratung an. Wir finden auch f\u00fcr Ihren Fall eine individuelle Gestaltung. <br><br>Sawal &amp; Sch\u00fcller, Notare<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schenkungen werden h\u00e4ufig zur vorweggenommenen Erfolge zu Lebzeiten vorgenommen. 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