{"id":23210,"date":"2020-01-17T21:24:46","date_gmt":"2020-01-17T21:24:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/?p=23210"},"modified":"2020-01-28T22:10:04","modified_gmt":"2020-01-28T22:10:04","slug":"das-haager-kindesentfuhrungsabkommen-hku-in-wechselwirkung-mit-der-europaischen-menschenrechtskonvention-emrk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/das-haager-kindesentfuhrungsabkommen-hku-in-wechselwirkung-mit-der-europaischen-menschenrechtskonvention-emrk","title":{"rendered":"Das Haager Kindesentf\u00fchrungsabkommen (HK\u00dc) in Wechselwirkung mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)"},"content":{"rendered":"<p>Auf europ\u00e4ischer und internationaler Ebene sind im Familienrecht verschiedene bi- und multilaterale Abkommen zu beachten. F\u00fcr den Fall internationaler Kindesentf\u00fchrung (<em>International Child Abduction<\/em>) ist das Haager Kindesentf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen (Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung) einschl\u00e4gig. Unter Anwendung dieses \u00dcbereinkommens ist es m\u00f6glich ein widerrechtlich in ein anderes Land verbrachtes Kind in das Land seines urspr\u00fcnglichen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes hat keinen Einfluss auf die Verteilung des Sorgerechts sondern ist lediglich eine Wiederherstellung des&nbsp;<em>Status quo<\/em>. Nach dem Haager Kindesentf\u00fchrung\u00fcbereinkommen, kurz HK\u00dc, soll es so m\u00f6glich sein, die materiellen Familienrechtlichen Fragen, wie die der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechtes in dem Staat zu kl\u00e4ren, an dem das Kind seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt und damit seinen st\u00e4rksten Bezug hatte (das dies nicht in allen F\u00e4llen auch der Realit\u00e4t entspricht soll an dieser Stelle nicht im Vordergrund stehen).<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Fall&nbsp;<strong>X v. Latvia<\/strong>&nbsp;(Application no. 27853\/09), lag der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (European Court of Human Rights) ein vorangegangenes Verfahren unter Anwendung des HK\u00dc zugrunde.<\/p>\n\n\n\n<p>Frau X, die sowohl die lettische als auch die australische Staatsb\u00fcrgerschaft innehat, hatte aus einer Beziehung die in Australien eingegangen wurde, ein Kind geboren. Die Geburtsurkunde des Kindes weist keinen Vater aus. Die Kindeseltern lebten noch eine Zeit zusammen und trennen sich dann innerhalb der bisherigen Wohnung. 2008 verlie\u00df die Kindesmutter, Frau X, pl\u00f6tzlich Australien und verbrachte das Kind nach Lettland. Nachdem die Kindesmutter in Lettland angekommen war, machte der Kindesvater ein Sorgerechtsverfahren in Australien anh\u00e4ngig. Das Gericht in Australien sprach beiden Eltern, in Abwesenheit der Kindesmutter, das gemeinsame Sorgerecht zu. Die Zentrale Beh\u00f6rde in Australien &#8211; die Zentralen Beh\u00f6rden sind f\u00fcr die Zusammenarbeit zur praktischen Umsetzung des HK\u00dc zust\u00e4ndig &#8211; informiert die Zentrale Beh\u00f6rde in Lettland \u00fcber den Fall vermutlicher Kindesentf\u00fchrung durch Frau X. Das zust\u00e4ndige Gericht in Lettland ordnete in erster Instanz die R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes an, Bedenken, dass eine R\u00fcckf\u00fchrung zu psychischen Sch\u00e4digungen bei Kind f\u00fchren k\u00f6nne, wies das Gericht zur\u00fcck. Auch in der Beschwerdeinstanz wurden diese Bedenken, die unter anderem mit einem psychologischen Gutachten von der Kindesmutter untermauert wurden, zur\u00fcck. Das Beschwerdegericht best\u00e4tigte die Entscheidung der ersten Instanz mit dem Hinweis auf Art. 19 HK\u00dc, der festlegt, dass eine Anordnung nach dem HK\u00dc keine Sorgerechtsentscheidung sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kindesmutter verweigerte sich in Folge dieser Entscheidungen einer R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes. Der Kindesvater, der zuf\u00e4llig auf die Kindesmutter und das Kind in Lettland traf verbrachte daraufhin das Kind eigenm\u00e4chtig zur\u00fcck nach Australien.<\/p>\n\n\n\n<p>2009 sprach das Familiengericht in Australien dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht zu. Die Kindesmutter erhielt ein begleitetes Umgangsrecht. Es wurde ihr verboten mit dem Kind in Lettisch zu kommunizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kindesmutter rief daraufhin den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Stra\u00dfburg an. Sie machte eine Verletzung ihrer Recht durch die Entscheidungen der lettischen Gerichte geltend, die einseitig den Fall betrachtete h\u00e4tten insbesondere mit Hinblick auf die Feststellung des Kindeswohls (<em>best interests of the child<\/em>). Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte pr\u00fcfe eine Verletzung von Art. 8 EMRK, eine Vorschrift welche unter anderem das Familienleben (<em>family life<\/em>) sch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regierung hat &#8211; folgerichtig &#8211; eine Verletzung von Art. 8 EMRK abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die R\u00fcckf\u00fchrungsanordnung des lettischen Gerichts eine Verletzung des Rechtes auf das Familienleben der Kindesmutter darstellt, da das lettische Beschwerdegericht unter Anbetracht des Gutachtens des (Kinder)Psychologen nicht andere M\u00f6glichkeiten zur Wahrung des Kindeswohls und der Interessen des Kindesvaters in Betracht gezogen hat, zumindest h\u00e4tte das lettische Gericht die M\u00f6glichkeit pr\u00fcfen m\u00fcssen inwieweit es der Kindesmutter m\u00f6glich ist dem Kind nach Australien zu folgen und dort Kontakt mit dem Kind zu halten. Letztlich hat der Gerichtshof dem lettischen Gericht Oberfl\u00e4chlichkeit in der Pr\u00fcfung der Gesamtsituation vorgeworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung erging im Jahr 2013 aber hat nach wie vor Auswirkung, da es zwar zu keiner R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes gekommen ist, die Entscheidung aber nat\u00fcrlich deutlich macht, dass sich die Kindesmutter a) sehr wohl auf dem Boden des europ\u00e4ischen Rechts bewegt hat, dies ist insoweit gegen\u00fcber den australischen Beh\u00f6rden relevant, und b) ist diese Entscheidung \u201eKorrektiv\u201c f\u00fcr die Vielzahl der europ\u00e4ischen Gerichte die mit HK\u00dc F\u00e4llen befasst sind und so sicherlich gewisser Garant f\u00fcr eine einheitliche Rechtsprechung in Verantwortung gegen\u00fcber der EMRK. Dies jedenfalls ist eine positive Sichtweise auf die Entscheidung. Pessimisten w\u00fcrden sicherlich die sehr \u201e\u00fcberschaubaren\u201c tats\u00e4chlichen Konsequenzen der Entscheidung kritisieren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt dabei, eine beachtenswerte Entscheidung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf europ\u00e4ischer und internationaler Ebene sind im Familienrecht verschiedene bi- und multilaterale Abkommen zu beachten. 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