{"id":23046,"date":"2020-01-13T12:57:25","date_gmt":"2020-01-13T12:57:25","guid":{"rendered":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/?p=23046"},"modified":"2020-01-28T22:02:02","modified_gmt":"2020-01-28T22:02:02","slug":"behandlung-von-us-anwartschaften-im-versorgungsausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ssh.sawal.berlin\/en\/behandlung-von-us-anwartschaften-im-versorgungsausgleich","title":{"rendered":"Behandlung von US-Anwartschaften im Versorgungsausgleich"},"content":{"rendered":"<p>Ein Hauptproblem bei der &#8220;Auseinandersetzung&#8221; internationaler Ehen stellt h\u00e4ufig die Behandlung und Einordnung des Versorgungsausgleiches dar. Der Versorgungsausgleich ist ein Institut, welches ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen zum gro\u00dfen Teil fremd ist. Das hei\u00dft nicht, dass Versorgungsanwartschaften einem Ausgleich nicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, dieser Ausgleich wird aber an &#8220;anderer Stelle&#8221; durchgef\u00fchrt. Im Recht der meisten US-Bundesstaaten findet der Ausgleich erworbener Rentenanwartschaften im Rahmen der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung durch Teilungsbeschluss des Familiengerichts statt. Um die Probleme bei der Teilung US-amerikanischer Anwartschaften im Rahmen einer in den USA durchgef\u00fchrten Scheidung soll es hier allerdings nicht gehen, vielmehr soll die Problematik einer in Deutschland durchgef\u00fchrten Scheidung unter Ber\u00fccksichtigung von US-Anwartschaften thematisiert sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Versorgungsausgleichgesetz (\u00a7 19 Abs. 2 Nr. 4) sind Anwartschaften die bei ausl\u00e4ndischen Versorgungstr\u00e4gern bestehen (<em>Bsp. private Ansparpl\u00e4ne [401k etc.], Anwartschaften bei der DFAS, OPM<\/em>) nicht ausgleichsreif und daher im gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Ehepartner, der grunds\u00e4tzlich ausgleichsberechtigt w\u00e4re, wird vom Gericht hinsichtlich der ausl\u00e4ndischen Anwartschaften auf den sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Der familiengerichtliche Beschluss kann nur insoweit weiterhelfen, als dass das Gericht &#8211; zeichnet sich die M\u00f6glichkeit eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches ab &#8211; wohl gehalten ist, Ausk\u00fcnfte zu den ausl\u00e4ndischen Anwartschaften einzuholen und diese in die Entscheidungsgr\u00fcnde aufzunehmen. Der Ausgleich begehrende (geschiedene) Ehepartner ist nunmehr bis zum eigenen Renteneintritt und dem Renteneintritt des anderen (geschiedenen) Ehepartners, gehalten, auf einen Ausgleich zu warten und hat in dieser Zeit alles zu tun, um sich in Kenntnis des a) Wohnortes des anderen (zumeist in den USA) b) Informationen \u00fcber die Anwartschaften und c) den Renteneintrittes des anderen zu unterhalten, ein unter Umst\u00e4nden aufwendiges und kostspieliges Unterfangen, wurde &#8211; in dieser Konstellation wahrscheinlich &#8211; der Wohnsitz nach Deutschland (zur\u00fcck)verlagert. Abhilfe ist dem u.a. durch eine Abfindungsregelung (<em>settlement<\/em>) zu schaffen. Die Herausforderung liegt auf der Hand: bis zur Durchf\u00fchrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Deutschland gehen mitunter viele Jahre ins Land, in dieser Zeit sollte also Vorsorge f\u00fcr eine Versorgung im Alter &#8211; m\u00f6glicherweise in den USA direkt &#8211; getroffen werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Hauptproblem bei der &#8220;Auseinandersetzung&#8221; internationaler Ehen stellt h\u00e4ufig die Behandlung und Einordnung des Versorgungsausgleiches dar. 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