SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Kindesentführung USA Kanada
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HKÜ Verfahren in den USA und Kanada

HKÜ Verfahren in den USA und Kanada

In Zeiten der Globalisierung in Zeiten in denen immer mehr Deutsche im Ausland und Bürger anderer Staaten in Deutschland arbeiten, werden Anwälte immer öfter mit Fällen konfrontiert in den ein Elternteil ohne Zustimmung des jeweils anderen das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder ins Ausland verbringt. In der Terminologie des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens handelt es sich dabei um ein widerrechtliches Verbringen, mithin um Kindesentführung. Im Rahmen der Spezialisierung dieser Kanzlei sind wir immer öfter mit Konstellationen beschäftigt, in denen ein Elternteil dem anderen eine zeitlich begrenzte Vollmacht für den Aufenthalt mit den gemeinsamen Kindern in den USA / in Kanada ausstellt. Oft geht es darum Familienbeziehungen “aufzufrischen” oder den Kindern das Erlernen einer fremden Sprache zu ermöglichen bzw. diese an eine fremde Kultur, regelmäßig die Kultur eines der Elternteile heranzuführen. Sind die Kinder mit einem Elternteil sodann im Ausland angekommen, so tritt bei diesem ein “spontaner” Sinneswandel ein. Von einer Rückkehr nach Deutschland ist oft nicht mehr die Rede. In vermeintlich gut gemeinter Gesinnung versucht der andere Elternteil dann regelmäßig den anderen Elternteil von der Rückkehr nach Deutschland zu überzeugen, dies kann sich als fataler Fehler herausstellen wenn sich nämlich diese Versuche als fruchtlos erweisen und mittlerweile einige Zeit ins Land gegangen ist, Zeit die dem anderen Elternteil möglicherweise in die Position versetzt rechtlich einwandfrei die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder gegenüber einem (ggf. angerufenen) Gericht darzulegen. Haben die Kinder nämlich erst nach Wertung des örtlich zuständigen Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt (habitual residence) in den USA / Kanada genommen, so wird das Haager Kindesentführungsübereinkommen unanwendbar – begrifflich müssen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Herkunftsstaat haben – zumindest in dem Moment in dem die einmal ausgestellte Vollmacht widerrufen wird oder durch Zeitablauf ausläuft. Den nächsten Fehler macht der “zurückgelassene” Elternteil oft durch Anrufung des zwar sachlich und örtlich aber inhaltlich überforderten Gerichts. In den USA und in Kanada gibt es keine Zuständigkeitskonzentration bei Fragen internationaler Kindesentführung (anders als in Deutschland wo das IntFamRVG derartige Angelegenheiten je einem Amtsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk zuweist). Wird also irgendwo “in the middle of nowhere” ein Amtsgericht (District Court) mit einem ggf. komplexen HKÜ Verfahren konfrontiert, so kann es neben einer erheblichen Verfahrensverzögerung aufgrund der Unerfahrenheit des Gerichts dazu kommen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Bearbeitung des Falles nicht getroffen werden. Der Verfasser will damit nicht pauschal allen Amtsgerichten das Siegel “unzureichend” verpassen, es gibt hervorragende, äußerst engagierte Richter auch an Amtsgerichten in äußerst abgelegenen Gebieten, aber die Routine im Umgang mit HKÜ Verfahren ist unersetzlich. Es empfiehlt sich daher regelmäßig ein Federal Court, also ein Bundesgericht in derartigen Angelegenheiten anzurufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass hier Richter sitzen, die entweder als Anwälte oder als Richter schon einmal mit einem HKÜ Fall befasst gewesen sind ist höher – wenngleich eine Garantie auf Erfahrung sicherlich nicht besteht. Sich als Betroffener in oben genannter Konstellation dann auf die richtige Rechtsprechung (in diesem Fall bspw. Mozes v Mozes, Gitter v Gitter) zu berufen, kann entscheidend für die weitere Entwicklung des Falls sein. Dies gilt auch für Kanada, hier galten bis zur Entscheidung des Supreme Court in Sachen Balev v. Baggott aus dem Jahr 2017 drei verschiedene Ansätze zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Der Supreme Court hat sich in der Entscheidung für die Anwendung eines sog. “Hybrid Approach” entschieden und berücksichtigt nunmehr objektive Kriterien (Eingewöhnung und Integrierung des Kindes in das Lebensumfeld) neben subjektiven (gemeinsamer Wille der Eltern zur Bestimmung eines dauerhaften Aufenthalts) eine “Garantie” gibt es aber leider immer noch nicht.



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