SAWAL . SCHÜLLER . HANKE | Alternativwohnungen beim Eigenbedarf
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Alternativwohnungen beim Eigenbedarf

Alternativwohnungen beim Eigenbedarf

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der wegen Eigenbedarf dem Mieter kündigende Vermieter diesem Alternativwohnungen anbieten muss. Alle im als Vermeiter zur Verfügung stehenden Wohnungen, die bis zum Ende des gekündigten Mietverhältnisses frei werden, müssen dem Mieter angeboten werden.

Der Vermieter darf nicht entscheiden, welche Wohnungen für den Mieter “in Betracht” kommen. Er muss auch Wohnungen anbieten, die aus seiner Sicht als Alternativwohnung ungeeignet sind. Das hat das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt.

Fazit: Dem Mieter sind bereits in der Kündigung aller möglichen Alternativwohnungen anzubeiten.

Wichtig: Die Konditionen müssen nur ortsüblich sein. Sie müssen nicht denjenigen der bisherigen Wohnung entsprechen.

Durch die Entscheidungen des BGH der letzten Jahre sind Eigenbedarfsfälle immer mehr zu Einzelfallentscheidungen geworden. Schematische Lösungen gibt es nicht (mehr). D.h. solche Kündigungen müssen unbedingt von Anfang an von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt begleitet werden. Meist – aber nicht mehr immer – lässt sich (berechtigter) Eigenbedarf auch tatsächlich durchsetzen. Als Vermieter braucht man aber häufig Geduld und Nerven.



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