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BILLIGLÖSUNG NOTARIELLES TESTAMENT

BILLIGLÖSUNG NOTARIELLES TESTAMENT

Das notarielle Testamente und letztwillige Verfügungen sinnvoll sind, dürfte aus der Feder eines Notars sich verständlich anhören – verdient der Notar doch gerade hiermit seinen Lebensunterhalt.

Dass ein notarielles Testament jedoch in vielen Fällen Geld spart, ist den meisten Mandanten unbekannt. Zur Erklärung:

Ausgenommen von dieser Hypothese sind solche Erbfälle, in denen der oder die Erben ihre Erbenstellung nicht nachweisen müssen bzw. die zuständige Stelle einen Nachweis durch ein eigenhändiges Testament für ausreichend hält. Das ist jedoch sehr häufig gerade nicht der Fall. Gehört zum Vermögen des Verstorbenen eine Immobilie oder ein noch so kleiner Anteil hieran, muss die Erbenstellung dem Grundbuchamt durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Auch bei Bank- oder Versicherungsguthaben werden die Unternehmen in aller Regel einen Erbennachweis in Form eines Erbscheins verlangen – insbesondere, wenn es noch nicht einmal ein eindeutiges, handschriftliches Testament gibt.

Das Mittel der Wahl ist in diesen Fällen der Erbschein. Ein Antrag auf Erlass eines solchen kann formlos beim Nachlassgericht gestellt werden. Der Antragsteller muss jedoch die im Antrag enthaltenen Angaben eidesstattlich versichern. Dies geschieht entweder vor einem Notar oder vor dem Nachlassgericht. Bereits hierbei ist die Tätigkeit des Notars günstiger:

Notargebühren incl. Umsatzsteuer für eidesstattliche Versicherung:
Nachlasswert 100.000 = 324,87 €
Nachlasswert 500.000 = 1.112,65 €
Nachlasswert 1.000.000 = 2.064,65 €

Gerichtskosten (umsatzsteuerfrei) für eidesstattliche Versicherung:
Nachlasswert 100.000 = 513,00 €
Nachlasswert 500.000 = 1.768,00 €
Nachlasswert 1.000.000 = 2.668,00 €

Vor allem in Großstädten sind Termin bei einem Notar deutlich schneller zu bekommen, als beim Amtsgericht. Zudem kann der Notar auch den Erbscheinsantrag (und damit die rechtliche Aufarbeitung des Erbfalles insoweit) mit vornehmen. Hierfür werden keine weiteren Gebühren berechnet. Beim Amtsgericht muss hingegen der Antrag selbst gestellt werden, nur die eidesstattliche Versicherung erfolgt dann vor dem Nachlassgericht.

In beiden Fällen kommen die Gerichtskosten für die Erbscheinserteilung hinzu.

Das Wichtigste ist jedoch: Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn der Erbe seine Stellung durch ein eröffnetes, notarielles Testament oder Erbvertrag nachweisen kann. D.h. ein solches ersetzt den Erbschein.

Die Kosten für die Beurkundung (incl. Entwurf, Besprechung und rechtliche Beratung) für ein einseitiges Testament belaufen sich beispielhaft auf:

Notargebühren incl. Umsatzsteuer für Einzeltestament:
Vermögenswert 100.000 = 324,87 €
Vermögenswert 500.000 = 1.112,65 €
Vermögenswert 1.000.000 = 2.064,65 €

Der Erbscheinsantrag incl. eidesstattlicher Versicherung und Erteilung ist damit in der Summe in jedem Fall teurer, als die Erstellung eines notariellen Testaments. Noch günstiger wird es bei einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag. Die Kosten für die Beurkundung steigen dann zwar in der Summe. Aber durch die Gebührendegression bei den Notarkosten ist ein gemeinsames Testament/Erbvertrag in der Summe günstiger als zwei Einzeltestamente:

Notargebühren incl. Umsatzsteuer für gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag:
Vermögenswert 100.000 = 649,74€
Vermögenswert 500.000 = 2.225,30 €
Vermögenswert 1.000.000 = 4.129,30 €

Denn bei zwei Erblassern fallen für den Erbschein die o.g. Gerichts- oder Notarkosten doppelt (für jeden Ehepartner nach dessen Tod einmal) an.

Ergebnis: Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag erhält man fachkundige Beratung über die Gestaltung der letztwilligen Verfügung. Hierdurch kann sehr viel Streit zwischen den Erben vermieden werden. Gleichzeitig ist es auch günstiger, als ein (evtl. inhaltlich) identisches Testament privatschriftlich zu errichten und später einen Erbschein zu beantragen. Zusätzlich sind die Vermögenswerte beim Testieren in jungen Jahren auch meist deutlich niedriger als das Vermögen im Erbfall. Auch hierdurch reduziert sich die Gesamtbelastung. Der einzige Nachteil ist, dass die Notargebühren bei einem Testament der später Erblasser aus seinem laufenden Vermögen zahlen muss. Beim Erbschein hingegen bekommt er von diesen Kosten nichts mehr mit. Neben der Hemmschwelle, sich über das Testament mit der eigenen Endlichkeit zu beschäftigen muss man sich daher auch damit arrangieren, dass man die Rechnung noch persönlich erhält.

Stand: April 2018 (Der Beitrag beruht auf einem Aufsatz von Rechtsanwalt Langel in der NJW 2017, Seiten 3617 – 3622 – Kosten bei eigenhändigem und notariellem Testament und bei transmortaler/postmortaler Vollmacht)



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